2.11.1 Definition der forstwirtschaftlichen Nutzung
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung sowie die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel.
Die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche). Zur Holzbodenfläche rechnen neben bestockten Flächen, die sich in Baumartengruppen gliedern, auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt, und Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind (Blößen).
Die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst eventuell vorhandene Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sowie die Nichtholzbodenfläche. Zur Nichtholzbodenfläche rechnen die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.), wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden.
2.11.2 Forstwirtschaftliche Nutzung – Ermittlung des Reingewinns (Zeilen 113 bis 122)
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung ermittelt sich der jeweilige Reingewinn nach den Eigentumsflächen der jeweiligen Baumartengruppe und der übrigen Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung.
In die Zeile 114 sind die Eigentumsflächen zum Bewertungsstichtag einzutragen, die aus dem Erwerbsvorgang stammen.
In die Zeile 115 sind die Eigentumsflächen aus dem Erwerbsvorgang einzutragen, die am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre verpachtet oder zur Nutzung überlassen sind.
Die Zeile 114 abzüglich Zeile 115 ergibt die zu bewertende Eigentumsfläche in Zeile 116.
Zu den Zeilen 117 bis 122 sind folgende Angaben zu machen:
Von Zeile 116 entfallen auf Buche (Angaben in Zeile 118), auf Eiche (Angaben in Zeile 119) auf Fichte (Angaben in Zeile 125) und auf Kiefer (Angaben in Zeile 121).
Einzutragen sind in den Zeilen 118 bis 121 bei den Baumartengruppen die Ertragsklassen (I und besser, II oder III und schlechter).
In der Zeile 122 sind die übrigen Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung einzutragen. Dies sind Nichtwirtschaftswald bis zu 10 ha, Nichtholzbodenflächen und Blößen.
2.11.3 Forstwirtschaftliche Nutzung – Ermittlung des Mindestwerts (Zeilen 123 bis 157)
Der Mindestwert für die forstwirtschaftschaftliche Nutzung umfasst den Wert des Grund- und Bodens sowie den Wert der sonstigen Wirtschaftsgüter (so genanntes Besatzkapital).
In die Zeile 124 ist die zu bewertende Eigentumsfläche laut der Zeile 116 einzutragen.
Sonstige am Bewertungsstichtag verpachtete oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene Flächen, die aus dem Erwerbsvorgang stammen, sind in der Zeile 125 aufzuführen.
Am Bewertungsstichtag zugepachtete oder unentgeltlich zur Nutzung übernommene Flächen sind in die Zeile 126 eintragen.
Die Zeile 116 abzüglich Zeile 125 zuzüglich Zeile 126 ergibt die am Bewertungsstichtag selbst bewirtschaftete Flächen laut Zeile 127.
Die Zeile 130 ergibt sich am Bewertungsstichtag für die Ermittlung des Besatzkapitals relevante bewirtschaftete Flächen durch Zeile 127 zuzüglich Zeile 128 abzüglich Zeile 129.
Zu den Zeilen 133 bis 156 gilt Folgendes:
Die in Zeile 130 ermittelte Gesamtfläche ist nach den Baumartengruppen, Ertragsklassen und Altersstufen in den Zeilen 133 bis 156 aufzuschlüsseln:
Im Einzelnen sind dies die folgenden Baumartengruppen:
Buche (Zeilen 134 bis 143)
Zur Baumartengruppe Buche und sonstige Laubhölzer gehören auch Roteichen.
Eiche (Zeilen 134 bis 143)
Zur Baumartengruppe Eiche gehören alle übrigen Eichenarten.
Fichte (Zeilen 147 bis 156)
Zur Baumartengruppe Fichte gehören Fichten, Tannen, Douglasien und Weymouthskiefern und alle anderen Nadelhölzer außer Kiefern und Lärchen.
Kiefer (Zeilen 147 bis 156)
Zur Baumartengruppe Kiefer gehören auch die Lärchen.
In der Zeile 157 sind die übrigen Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung einzutragen. Dies sind Nichtwirtschaftswald bis zu 10 ha, Nichtholzbodenflächen und Blößen.
2.11.4 Forstwirtschaftliche Nutzung – Überbestand (Zeilen 158 bis 159)
In der Zeile 159 ist anzugeben, ob ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln vorliegt. Ist dies der Fall, dann sind entsprechende Erläuterungen auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen und dieses der Erklärung beizufügen.
Umlaufende Betriebsmittel
Zu dem normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der forstwirtschaftlichen Nutzung gehört auch eingeschlagenes Holz, soweit es den jährlichen Nutzungssatz i. S. d. § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht übersteigt. Ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln zählt zum übrigen Vermögen.