2.19.1 Grundlagen
Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich grundsätzlich aus dem Wert des Wirtschaftsteils, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils zusammen. Die Werte werden jeweils getrennt ermittelt und dann zu einer Summe zusammengefasst. Der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils sind unter Berücksichtigung der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu ermitteln.
Soweit der Anteil an einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft der Besteuerung unterliegt, ist der Grundbesitzwert für den ganzen Betrieb einheitlich zu ermitteln. Dabei sind alle Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind, auch wenn sie nur einem oder mehreren Beteiligten gemeinsam gehören. Der hiernach ermittelte Grundbesitzwert ist grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den R B 168 Abs. 4 – 8 ErbStR 2019.
Hinsichtlich des Umfangs des festzustellenden Grundbesitzwertes für den Anteil am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kommt nach R B 168 Abs. 9 ErbStR 2019 die R B 151.2 ErbStR 2019 zur Anwendung. Demnach gilt Folgendes:
(1) Der Erblasser war Alleineigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und:
- Dieses geht auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Folge: Der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit ist dem Erwerber allein zuzurechnen.
- Dieses geht auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Folge: Der Wert der wirtschaftlichen Einheit ist der Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen.
(2) Der Erblasser war Miteigentümer einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes und der Miteigentumsanteil daran geht im Wege des Erwerbs durch Erbanfall auf einen Erben oder auf mehrere Erben mehr.
Folge: Der Wert des vererbten Miteigentumsanteils ist dem Erben oder der Erbengemeinschaft (in Vertretung der Miterben) zuzurechnen.
2.19.2 Beteiligungshöhe (Zeile 265)
In der Zeile 265 ist die Höhe der erworbenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung anzugeben (entweder mit Zähler und Nenner oder in Prozent).
Denn die Aufteilung des Grundbesitzwerts richtet sich hinsichtlich des Gesamthandseigentums nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung.
2.19.3 Angaben zum Wirtschaftsteil (Zeilen 266 bis 274)
Der Wert des Wirtschaftsteils ist stets nach den bei der Ermittlung des Mindestwerts zugrunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen
In der Zeile 267 ist der Grund und Boden der Gesellschaft (Gesamthandeigentum) einzutragen.
In der Zeile 268 ist der Grund und Boden des Gesellschafters (Alleineigentum) einzutragen.
In der Zeile 269 ist der Grund und Boden der übrigen Gesellschafter (Alleineigentum) einzutragen.
Sofern die im Eigentum eines Gesellschafters stehenden Flächen nur zum Teil übertragen werden, ist in der Zeile 270 der prozentuale Umfang des übertragenen Anteils (siehe Zeile 268) anzugeben.
In der Zeile 271 ist das Verhältnis des Besatzkapitals im Gesamthandseigentum zum gesamten Besatzkapital anzugeben.
In der Zeile 272 ist das Verhältnis des übertragenen Besatzkapitals des Gesellschafters zum gesamten Besatzkapital anzugeben.
In der Zeile 273 sind die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufzuführen. Diese sind nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
In der Zeile 274 sind die übertragenen Verbindlichkeiten des Gesellschafters aufzuführen.
2.19.4 Angaben zu den Betriebswohnungen (Zeilen 275 bis 279)
Der für die Betriebswohnungen jeweils gesondert ermittelte Wert ist nach den Eigentumsverhältnissen zu berücksichtigen. Befinden sich die Betriebswohnungen im Eigentum der Gesellschaft, so ist der Wert den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungshöhe anteilig zuzurechnen.
In der Zeile 276 ist der Wert der Betriebswohnungen im Gesamthandseigentum der Gesellschaft anzugeben.
Stehen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wert der Betriebswohnungen im Gesamthandseigentum der Gesellschaft Verbindlichkeiten, dann sind diese in Zeile 277 aufzuführen.
In der Zeile 278 ist der Wert der aus dem Erwerbsvorgang stammenden Betriebswohnungen des Gesellschafters anzugeben.
Stehen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wert der aus dem Erwerbsvorgang stammenden Betriebswohnungen des Gesellschafters Verbindlichkeiten, dann sind diese in Zeile 279 aufzuführen.
2.19.5 Angaben zum Wohnteil (Zeilen 280 bis 284)
Der für den Wohnteil jeweils gesondert ermittelte Wert ist nach den Eigentumsverhältnissen zu berücksichtigen. Befindet sich das Wohnteil im Eigentum der Gesellschaft, so ist der Wert den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungshöhe anteilig zuzurechnen.
In der Zeile 281 ist der Wert des Wohnteils im Gesamthandseigentum der Gesellschaft anzugeben.
Stehen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wert des Wohnteils im Gesamthandseigentum der Gesellschaft Verbindlichkeiten, dann sind diese in Zeile 282 aufzuführen.
In der Zeile 283 ist der Wert des aus dem Erwerbsvorgang stammenden Wohnteils des Gesellschafters anzugeben.
Stehen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Wert des aus dem Erwerbsvorgang stammenden Wohnteils de...