In der Zeile 8 ist die Eigentumsfläche des Betriebs am Bewertungsstichtag anzugeben.
Als Personengesellschaft oder Gemeinschaft geführter Betrieb
Sofern der Betrieb der land- und Forstwirtschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder als Gemeinschaft geführt werden, so sind auch die im Alleineigentum eines Gesellschafters bzw. Gemeinschafters befindende Flächen anzugeben, die im Rahmen des Betriebs genutzt werden.
In der Zeile 9 ist anzugeben, wie groß die Flächen lt. Zeile 8 sind, die am Bewertungsstichtag für mindestens weitere 15 Jahre verpachtet sind (so genannte Stückländereien).
Bei Stückländereien handelt es sich regelmäßig um einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Nutzungsüberlassung dauernd zu dienen bestimmt sind. Unter den Begriff der Stückländereien fallen auch die Flächen, die aus einem vollständigen Betrieb heraus, zu dem auch Gebäude und Betriebsmittel gehören, überlassen werden, wenn die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung dieser Fläche dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
Weitere Feststellungserklärung
Da Stückländereien eine eigenständige wirtschaftliche Einheit darstellen, ist für diese eine weitere Feststellungs- erklärung abzugeben.
In Zeile 10 ist anzugeben, wie groß die Fläche lt. Zeile 8 der Hof- und Gebäudeflächen des Betriebs sind.
Unterlagen
Hierbei sind entsprechende Katasterunterlagen beizufügen.
In der Zeile 11 ist anzugeben, wie groß die Fläche lt. Zeile 10 der den Betriebswohnungen zuzurechnenden Grundstücksfläche sind.
Anzugeben ist in der Zeile 12, wie groß die Fläche lt. Zeile 10 die dem Wohnteil zuzurechnenden Grundstücksfläche ist.
Umfang des Wohnteils
Hierzu gehören die Betriebsinhaber- sowie Altenteilerwohnung.
Soweit in der Fläche lt. Zeile 10 Grundstücksflächen enthalten sind, die einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens zugerechnet werden, ist in Zeile 13 die Größe der Flächen anzugeben. Hierzu gehören z. B. an Fremde vermietete Wohnung.
Zusätzliche Erklärung
In diesen Fällen ist der Vordruck „Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts“ (BBW 1) mit „Anlage Grundstück“ (BBW 2) auszufüllen.
In der Zeile 14 ist anzugeben, ob dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Wirtschaftsgebäude dienen. Ist dies der Fall, sind auch entsprechende Erläuterungen beizufügen.
Hierbei soll folgendes Anlageverzeichnis erstellt werden:
Bezeichnung |
Jahr der Anschaffung oder |
Nutzfläche in qm |
Anschaffungskosten |
der Herstellung |
Wirtschaftsgebäude
Als Wirtschaftsgebäude kommen insbesondere Gebäude zur Unterbringung von Vieh, Vorräten, Maschinen und anderen Betriebsmitteln sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume in Betracht. Hierzu gehören auch Büros, in denen ausschließlich die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden.
In der Zeile 15 ist anzugeben, ob dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehende Betriebsmittel dienen. Ist dies der Fall, sind auch entsprechende Erläuterungen beizufügen.
Hierbei soll folgendes Anlageverzeichnis erstellt werden:
Bezeichnung |
Jahr der Anschaffung oder |
Anschaffungskosten |
der Herstellung |
Hinweise zu den stehenden Betriebsmittel
Als stehende Betriebsmittel kommen regelmäßig alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören.
In der Zeile 16 ist anzugeben, ob dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft immaterielle Wirtschaftsgüter dienen. Ist dies der Fall, sind auch entsprechende Erläuterungen beizufügen.
Hierbei soll folgendes Anlageverzeichnis erstellt werden:
Bezeichnung |
Jahr der Anschaffung oder |
Anschaffungskosten |
der Herstellung |
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Als immaterielle Wirtschaftsgüter kommen beispielsweise Lieferrechte, Brennrechte oder Lizenzen in Betracht.
Die Zeile 17 erfordert Angaben zu Verbindlichkeiten. Hier sind nur die Verbindlichkeiten aufzuführen, die auf dem Wirtschaftsteil lasten. Diese Verbindlichkeiten werden bei der Ermittlung des Mindestwerts abgezogen.
Verbindlichkeiten, die mit dem Wirtschaftsteil als auch mit den Betriebswohnungen und/oder dem Wohnteil im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind hierbei anteilig zuzuordnen. Sollte dies zurteffen ist die Zuordnung auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
In der Zeile 18 ist anzugeben, ob Grund und Boden ganz oder teilweise zu nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird. Das Gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile.
Hierzu sind entsprechende Erläuterungen auf einem gesonderten Blatt vorzunehmen. Es kann aber auch die Anlage Grundstück beigefügt werden.
Die Bewertung dieses Vermögens erfolgt als gesonderte wirtschaftliche Einheit außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Hierunter fallen beispielsweise Wirtschaftsgebäude, die am Bewertungsstichtag zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken ...