2.1 Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)
In den Zeilen 2 bis 3 ist der Gewerbebetrieb, der freie Beruf, die Personengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft zu bezeichnen (Name bzw. Firma). Ort der Geschäftsleitung oder der Sitz (Anschrift) sind in den Zeilen 5 und 6 anzugeben. Das entsprechende Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen sind in der Zeile 7 aufzuführen.
In Zeile 9 ist der maßgebende Bewertungsstichtag einzutragen, d. h. der Tag der Steuerentstehung. Das ist bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Hingegen ist der Tag der Entstehung der Schenkungsteuer der Zeitpunkt, in dem die Zuwendung ausgeführt wurde.
Substanzwert zum Bewertungsstichtag
Der Substanzwert ist grundsätzlich zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Daher wäre ein Zwischenabschluss des Betriebs erforderlich, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht. Aus Vereinfachungsgründen kann der gemeine Wert jedoch auch aus einer Bilanz abgeleitet werden, die einen abweichenden Abschlusszeitpunkt hat. In Zeile 10 ist daher der Abschlusszeitpunkt einzutragen, auf welchen der Betrieb regelmäßig seinen jährlichen Abschluss erstellt.
Die Zeilen 15 bis 22 sind für Bemerkungen gedacht.
2.2 Besitzposten (Zeilen 23 bis 75)
In den Zeilen 23 bis 75 sind die Besitzposten des Betriebs aufzuführen. In der linken Spalte ist der Steuerbilanzwert und in der rechten Spalte der Wert nach dem Bewertungsgesetz aufzuführen.
Gemeiner Wert
Anzugeben ist in der Spalte "nach dem BewG" der gemeine Wert.
Die ausstehenden Einlagen sind in Zeile 24 einzutragen. Bei Kapitalgesellschaften gehören auch die eingeforderten ausstehenden Einlagen zum Betriebsvermögen. Gleiches gilt bei einer OHG oder KG, bei der nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist.
In Zeile 26 sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte) zu erfassen. Der Geschäftswert, der Firmenwert oder der Praxiswert ist in Zeile 27 einzutragen (soweit er nicht in Zeile 26 enthalten ist) – aber nur in der Spalte zur Steuerbilanz. In der Spalte nach dem Bewertungsgesetz ist dieser Wert nicht zu übernehmen, da er bei der Ermittlung des Substanzwerts nicht anzusetzen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst geschaffen oder entgeltlich erworben wurde. In Zeile 28 sind geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände einzutragen.
In Zeile 29 ist die Summe der Werte aus den Zeilen 26 bis 28 zu bilden.
In den Zeilen 31 bis 38 sind die inländischen Betriebsgrundstücke aufzuführen. Zusätzlich ist für die aufgeführten Betriebsgrundstücke eine gesonderte Anlage beizufügen, in der folgende Angaben zu machen sind:
- Lage des Grundstücks (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Flur, Flurstück),
- Einheitswert-Aktenzeichen,
- Feststellung des Grundbesitzwerts durch das Finanzamt (Lagefinanzamt),
- Falls bekannt, festgestellter Grundbesitzwert insgesamt in EUR,
- Bei gemischt genutzten Grundstücken der Umfang der Zugehörigkeit zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen in Prozent.
Vorgenanntes gilt sowohl für Betriebsgrundstücke, die wie Grundvermögen zu bewerten sind, als auch für Betriebsgrundstücke, die (unabhängig von der Zugehörigkeit zum Betrieb) wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind.
Soweit ein Grundstück sowohl zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen (Privatvermögen) gehört, ist aufzuführen, in welchem Umfang das Grundstück dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Es ist auch der entsprechende Aufteilungsmaßstab für die Zuordnung zum Betriebsvermögen anzugeben. Die Aufteilung kann z. B. nach der Wohn-/Nutzfläche erfolgt sein. Für die Angabe, ob ein Gebäude/Gebäudeteil zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen gehört, ist auf die Verhältnisse beim Rechtsvorgänger am Bewertungsstichtag abzustellen.
Sofern ein Feststellungsbescheid vorliegt, ist dieser beizufügen.
Sind Betriebsgrundstücke vorhanden, die wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten sind, ist dies in Zeile 32 anzukreuzen und der Wert anzugeben. Sind unbebaute Grundstücke vorhanden, so ist dies in der Zeile 33 anzukreuzen und der Wert anzugeben.
Begriff unbebautes Grundstück
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.
Sind bebaute Grundstücke vorhanden, so ist dies in Zeile 34 anzukreuzen und der Wert anzugeben.
Begriff bebautes Grundstück
Bebaute Grundstücke sind Grundstücke auf denen sich benutzbare Gebäude befinden.
Eintragungen zu Grundstücken im Zustand der Bebauung sind in Zeile 35 zu machen.
Begriff Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
Ist ein Erbbaurecht vorhanden, so ist dies in der Zeile 36 anzukreuzen und der Wert anzugeben. Sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden vorhande...