Zusammenfassung
Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der "Anlage zur Ermittlung des Substanzwerts" zur Feststellungserklärung in der Ausfertigung vom 1.1.2009 bis zum 6.6.2013 und zur Vermögensaufstellung für das Betriebsvermögen, den Anteil am Betriebsvermögen (§§ 95-97 BewG) und für Anteile an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG.
1. Vorbemerkung
Der Substanzwert als Mindestwert darf nur angesetzt werden, wenn der gemeine Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird oder mit einem Gutachtenwert (Ertragswertverfahren oder andere im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode).
Dem Grunde nach sind in die Ermittlung des Substanzwerts alle Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die nach §§ 95 bis 97 BewG zum Betriebsvermögen gehören. Der Umfang des Betriebsvermögens richtet sich bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften somit nach der Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen am
Bewertungsstichtag. Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ein steuerliches Aktivierungs- oder Passivierungsverbot besteht.
So ist zum Beispiel eine handelsrechtliche anzusetzende Rückstellung wie die Drohverlustrückstellung – die steuerlich nicht anzusetzen ist – bei der Ermittlung des Substanzwertes anzusetzen.
Bewegliches abnutzbares Anlagevermögen kann aus Vereinfachungsgründen mit 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, sofern dies nicht zu unzutreffenden Ergebnissen führt.
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten zum Bewertungsstichtag anzusetzen. Ihr Wert kann auch nach der retrograden Methode ermittelt werden. Aufgrund der Verbrauchsfolgefiktion des Lifo-Verfahrens gebildete stille Reserven sind bei der Ermittlung des Substanzwerts anzusetzen.
2. Erläuterungen zum Vordruck
2.1 Allgemeine Angaben (Zeilen 1 bis 22)
In den Zeilen 2 bis 3 ist der Gewerbebetrieb, der freie Beruf, die Personengesellschaft oder die Kapitalgesellschaft zu bezeichnen (Name bzw. Firma). Ort der Geschäftsleitung oder der Sitz (Anschrift) sind in den Zeilen 5 und 6 anzugeben. Das entsprechende Betriebsfinanzamt und die Steuernummer bzw. das Aktenzeichen sind in der Zeile 7 aufzuführen.
In Zeile 9 ist der maßgebende Bewertungsstichtag einzutragen, d. h. der Tag der Steuerentstehung. Das ist bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Hingegen ist der Tag der Entstehung der Schenkungsteuer der Zeitpunkt, in dem die Zuwendung ausgeführt wurde.
Substanzwert zum Bewertungsstichtag
Der Substanzwert ist grundsätzlich zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Daher wäre ein Zwischenabschluss des Betriebs erforderlich, der den Grundsätzen der Bilanzkontinuität entspricht. Aus Vereinfachungsgründen kann der gemeine Wert jedoch auch aus einer Bilanz abgeleitet werden, die einen abweichenden Abschlusszeitpunkt hat. In Zeile 10 ist daher der Abschlusszeitpunkt einzutragen, auf welchen der Betrieb regelmäßig seinen jährlichen Abschluss erstellt.
Die Zeilen 15 bis 22 sind für Bemerkungen gedacht.
2.2 Besitzposten (Zeilen 23 bis 75)
In den Zeilen 23 bis 75 sind die Besitzposten des Betriebs aufzuführen. In der linken Spalte ist der Steuerbilanzwert und in der rechten Spalte der Wert nach dem Bewertungsgesetz aufzuführen.
Gemeiner Wert
Anzugeben ist in der Spalte "nach dem BewG" der gemeine Wert.
Die ausstehenden Einlagen sind in Zeile 24 einzutragen. Bei Kapitalgesellschaften gehören auch die eingeforderten ausstehenden Einlagen zum Betriebsvermögen. Gleiches gilt bei einer OHG oder KG, bei der nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist.
In Zeile 26 sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte) zu erfassen. Der ...