Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies

a) ein Verschonungsabschlag von 85 % sowie ein Abzugsbetrag (Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 und und 2 ErbStG)

  1. ein 100 %- iger Verschonungsabschlag (Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG)
  2. ein Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG (für natürliche Personen der Steuerklasse II und III)
  3. der Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen gem. § 13c ErbStG
  4. die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
  5. eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG
  6. Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG

Voraussetzung für deren Gewährung ist jedoch u. a. die Einhaltung der Lohnsumme.

Dies ist vom Finanzamt zu überprüfen. Zur Überprüfung der Verschonungsregelungen dient diese Erklärung gem. §13a Abs. 4 ErbStG (Erklärung zur Feststellung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen).

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