Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht für unternehmerisches Vermögen bestimmte Vergünstigungen vor. Im Einzelnen sind dies
a) ein Verschonungsabschlag von 85 % sowie ein Abzugsbetrag (Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 und und 2 ErbStG)
- ein 100 %- iger Verschonungsabschlag (Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG)
- ein Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG (für natürliche Personen der Steuerklasse II und III)
- der Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen gem. § 13c ErbStG
- die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
- eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG
- Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG
Voraussetzung für deren Gewährung ist jedoch u. a. die Einhaltung der Lohnsumme.
Dies ist vom Finanzamt zu überprüfen. Zur Überprüfung der Verschonungsregelungen dient diese Erklärung gem. §13a Abs. 4 ErbStG (Erklärung zur Feststellung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen