Bei der Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG ergeben sich folgende Auswirkungen.

Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG entfällt anteilig, wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren (sog. Lohnsummenfrist) nach dem Erwerb die Mindestlohnsumme unterschreitet. Hierbei beträgt die Mindestlohnsumme:

  1. bei mehr als 15 Beschäftigten: 400 %
  2. bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten: 300 %
  3. bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten: 250 %

der Ausgangslohnsumme.

Dabei mindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet.

 
Hinweis

Keine Überwachung

In Fällen von geringer Bedeutung verzichten die Finanzämter auf die Überwachung der Lohnsummenregelung. Dies ist z. B. bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150.000 EUR der Fall.[1]

In den folgenden Fällen wirkt sich ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung nicht aus:

  1. auf den Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG)
  2. den Vorwegabschlag für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
  3. die Höhe des Werts des begünstigten Vermögens bei der Ermittlung des Schwellenwerts
  4. die Höhe des Entlastungsbetrags nach § 19a ErbStG

Ferner gilt die Lohnsummenregelung auch bei der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG (Großerwerbe) oder § 28a ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung).

[1] R E 13a.9 ErbStR 2019.

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