OFD Koblenz, Verfügung v. 25.1.2006, S 3014 A - St 35 6
Bezug: OFD Koblenz 12.2.1998, S 3014 A – St 44 1
1. Anforderung der Feststellungserklärung
Nach § 138 Abs. 6 BewG kann das für die Feststellung von Grundbesitzwerten zuständige Lagefinanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
Die Erbschaftsteuererklärung hingegen ist, soweit ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden ist bzw. ein -pfleger bestellt wurde, von diesem abzugeben (§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG). Somit ist von diesem Personenkreis die ErbSt-Erklärung anzufordern.
Es ist gefragt worden, ob die Bewertungsstellen im Bedarfsfall ebenfalls diesen Personenkreis zur Abgabe der Feststellungserklärung auffordern dürfen bzw. sollen. Dazu gilt Folgendes: Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO die in Abs. 1 bezeichneten Pflichten zu erfüllen, soweit ihre Verwaltung reicht. Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung. Zwangsmaßnahmen können daher auch bei den entsprechenden Personen eingesetzt werden.
Die Bewertungsstelle soll (insbes. wegen der eingeschränkten Zugriffsmöglichkeit der Erben bei Anordnung einer Testamentsvollstr.) diesen Personenkreis zur Erklärungsabgabe auffordern.
In den Fällen der Testamentsvollstreckung usw. sollen die Erbschaftsteuerfinanzämter mit den Anforderungen der Grundbesitzwerte die Lagefinanzämter auf die Testamentsvollstreckung/Nachlassverwaltung unter Angabe der Adressdaten hinweisen.
2. Bekanntgabe des Feststellungsbescheids
Ein Verwaltungsakt ist nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach § 122 Abs. 1 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.
Empfangsbevollmächtigter bei der einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwertes ist nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO der hierzu gemeinsam Bestellte der Erbengemeinschaft (z.B. die in der Feststellungserklärung unter Punkt 1.3 des Vordrucks BedBew 2 angegebene Person).
Falls ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht benannt worden ist, so gilt nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO ein zur Vertretung der Gesellschaft bzw. der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Da Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter/-pfleger zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung (Nachlass/Vermächtnis- o. Schenkgegenstand) berechtigt sind, gehören diese somit zu den Empfangsbevollmächtigten i.S. der Vorschrift.
Normenkette
BewG § 138 Abs. 6;
ErbStG § 31 Abs. 5
ErbStG § 31 Abs. 6;
AO § 122 Abs. 1
AO § 183 Abs. 1