2. Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids


Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids

Handelt es sich um eine einheitliche und gesonderte Feststellung, richtet sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen. Hier sind bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids die Besonderheiten des § 183 AO zu beachten.

Gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter

Dort hat der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen bestimmt, dass die Feststellungsbeteiligten einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen sollen, der ermächtigt ist, den an sämtliche Gesellschafter zu richtenden Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten in Empfang zu nehmen (§ 183 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Bevollmächtigung wirkt auch fort bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft oder bei ernstlichen Meinungsverschiedenheiten, bis sie widerrufen wird (§ 183 Abs. 3 AO).

Ohne gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten

Wird ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht bestellt, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter (§ 183 Abs. 1 Satz 2 AO). In diesem Fall findet jedoch die vorstehend erwähnte Regelung des § 183 Abs. 3 AO keine Anwendung.

Ist ein Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, kann das Finanzamt die Beteiligten zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten auffordern. Die Aufforderung ist an jeden Beteiligten zu richten. Mit der Aufforderung wird das Finanzamt einen Beteiligten als Empfangsbevollmächtigten vorschlagen und darauf hinweisen, dass diesem künftig Steuerbescheide mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird (§ 183 Abs. 1 Satz 4 AO).

Einzelbekanntgabe kann erforderlich sein

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Bekanntgabe an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten unzulässig und eine Einzelbekanntgabe zwingend erforderlich (s. hierzu im Einzelnen AEAO zu § 122 unter 2.5.5).

Kapitel 3: Rechtswirkungen des Feststellungsbescheids

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