Leitsatz
Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat.
Normenkette
§ 145 Abs. 3 BewG
Sachverhalt
Bei der Bedarfsbewertung der dem Kläger geschenkten Miteigentumsanteile an einem unbebauten Grundstück setzte das FA einen Bodenrichtwert an, der in der Richtwertkarte mit einer GFZ von 0,4 versehen war, und passte diesen an die tatsächliche GFZ von 1,32 werterhöhend an. Dabei griff es auf die Umrechnungskoeffizienten gem. Anlage 23 der WertR zurück.
Demgegenüber bestand der Kläger auf der Anwendung des unveränderten Bodenrichtwerts.
Entscheidung
Der BFH billigte die Anpassung des Bodenrichtwerts an die tatsächliche GFZ und die Heranziehung der Anlage 23 der WertR.
Hinweis
Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte so beschaffen sein müssen, dass sie von den FÄ ohne eigenen Schätzungsbeitrag angewendet werden können (so zuletzt Urteil vom 26.4.2006, II R 58/04, BFH-PR 2006, 406). Nach der Kompetenzverteilung des § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG stehe den FÄ nämlich insoweit keine Schätzungsbefugnis zu.
Die Anpassung eines mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) versehenen Bodenrichtwerts an die tatsächlich gegebene GFZ mit Hilfe eines Umrechnungskoeffizienten durch die FÄ ist aber eine bloße Rechenoperation und keine Schätzung. Sie ist daher zulässig und auch geboten. Hat der Gutachterausschuss keinen eigenen Umrechnungskoeffizienten angegeben, können die FÄ auf die Anlage 23 der Wertermittlungsrichtlinien 1996 zurückgreifen. Die dort angegebenen Umrechnungskoeffizienten beruhen auf gesicherten Erfahrungswerten. Die in R 161 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2003 enthaltene Anweisung der FÄ ist daher nicht zu beanstanden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.7.2006, II R 1/04