a) Materielles Recht
Bei den in der Vorinstanz nur kursorisch erfassten rechtlichen Fragen und Problemstellungen geht es insb. um den Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sowie eine Auslegung der Vorschrift im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG.
Die veräußerte Immobilie wurde zu eigenen Wohnzwecken verwendet. Denn sie wurde von den Kl. zu Wohnzwecken überlassen. Der Begriff "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" kann der Rspr. und den Verwaltungsanweisungen zu § 10e EStG entnommen werden, obwohl angesichts der verschiedenen Regelungszwecke der Wohnungsbauförderung und des § 23 EStG i.E. zu prüfen ist, ob die Begriffe sich entsprechen (BFH v. 18.1.2006 – IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936; BFH v. 25.5.2011 – IX R 48/10, BFH/NV 2011, 1945; Glenk/Ratschow in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 23 EStG Rz. 51).
Beraterhinweis Unschädlich ist die unentgeltliche Überlassung einzelner Räume an Dritte. Dabei reicht es aus, dass die Wohnung zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht, auch wenn sie nur gelegentlich genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann somit nach einhelliger Ansicht der Rspr. mehrere Wohnungen selbst nutzen (BFH v. 18.1.2006 – IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936; zur Wohnsitzverlagerung oder doppelter Haushaltsführung s. BMF v. 5.10.2000 – IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl. I 2000, 1383 Rz. 22 = EStB 2000, 388 [Rothenberger]; BFH v. 15.4.2008 – IX B 159/07, BFH/NV 2008, 1341, m.w.N.).
b) Fragen des Verfassungsrechts
Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass eine rechtliche Durchdringung der bindenden Vorgaben aus der Verfassung nicht im Ansatz gelungen ist.
Auch in diese Richtung führt das BVerfG aus, dass "die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe diskriminiert und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt" (BVerfG v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, DStR 2005, 48). Gegen das verfassungsrechtlich normierte Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG verstößt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG insoweit, wenn dieser nicht verfassungskonform ausgelegt wird und eine Besteuerung der leiblichen Kinder im Ergebnis nicht unterbleibt. Denn die Prüfung einer steuerrechtlichen Bestimmung am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 GG als eines besonderen Gleichheitssatzes erfordert zunächst die Klärung, ob die Vorschrift überhaupt den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des GG genügt, insb. ob diese auch kompetenzgemäß erlassen worden ist.
Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BVerfG kann ohnehin dahinstehen, ob alle Kinder der Kläger rein steuerrechtlich kindergeldberechtigt sind. Da Kindererziehung und Kinderbetreuung gesellschaftliche Aufgaben von allerhöchstem Rang sind, ist der Gesetzgeber bereits aufgrund von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 GG aufgefordert, bei der Einkommensbesteuerung auch die wirtschaftliche Belastung von Eltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern zu berücksichtigen (BVerfG v. 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl. II 1999, 182).
Vor diesem Hintergrund kann die Rspr. des BFH zur typisierenden Betrachtung nicht anders gedeutet werden.