Die weitere, sich hilfsweise ergebende, Rechtsfrage ergibt sich dadurch, dass – sofern vom Gesetzgeber eine Besteuerung gewollt sein sollte – eine Berechnung nicht adäquat erfolgen kann.

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ist vorliegend unter Berücksichtigung des Wortlauts der Norm des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG offensichtlich falsch. Denn der angesetzte Veräußerungsgewinn ist lediglich die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten. Vor diesem Hintergrund sind über die Anschaffungskosten und Veräußerungskosten hinaus die weiteren Faktoren zu bestimmen, bevor ein Veräußerungsgewinn ermittelt werden kann.

Darüber hinaus sind jedoch auch Rechtsfragen, sowie die dazugehörigen Anknüpfungstatsachen, bisher von der Rechtsprechung nicht umfassend geklärt worden.

Wie alle anderen Einkunftsarten verlangt auch § 23 EStG das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Diese wird jedoch grundsätzlich wegen der kurzen Behaltensfristen in typisierender Weise objektiviert. Dies hat zur Folge, dass bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts innerhalb der Frist subjektive Merkmale in der Regel nicht zu prüfen sind (BFH v. 22.4.2008 – IX R 29/06, BFH/NV 2008, 1244 = EStB 2008, 271 [Günther]; Glenk/Ratschow in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 23 EStG Rz. 13; a.A. Weber-Grellet in Schmidt, 2017, § 23 EStG Rz. 3, m.w.N.). In der Literatur wird diese – sehr absolute – Position weiter differenziert (so Glenk/Ratschow in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 23 EStG Rz. 13). Denn gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine Haltedauer von sechs Jahren und der tatbestandlichen Eigennutzung einer genaueren Betrachtung bedarf. So hätte die Veräußerung beispielswiese im Jahr 2013 oder 2014 keine steuerliche Berücksichtigung mit sich gebracht, da alle Kinder kindergeldberechtigt waren.

Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob nicht zumindest eine anteilige Steuerbefreiung dem Willen des Gesetzgebers eher entspricht.

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