Die Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben als solche rechtfertigt nicht die Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Zwar hatte das BAG in seinen oft zitierten sog. MBSE-Entscheidungen bei den von privaten Auftragnehmern (Maßnahmeträgern) im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführten und von ihr im Wesentlichen auch finanzierten "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer" (MBSE) die Befristung der zwischen den Lehrkräften und den Maßnahmeträgern geschlossenen Arbeitsverträge für wirksam erachtet und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den MBSE-Maßnahmen für den einzelnen Maßnahmeträger um die Wahrnehmung von jeweils befristet (= kursjahresbezogenen) übertragenen "sozialstaatlichen Sonderaufgaben von begrenzter Dauer" handle. Bei genauerer Analyse dieser Entscheidungen ergibt sich aber, dass die Befristung weniger mit der Übernahme einer sozialstaatlichen Aufgabe als solcher begründet worden war als vielmehr mit der in den entschiedenen Fällen gegebenen Besonderheit, dass die Bundesanstalt für Arbeit den Maßnahmeträgern weitgehende Personalvorgaben (Qualifikation der Lehrkräfte, Ausbildungsinhalte etc.) gemacht hatte und zu dieser Fremdbestimmtheit für den einzelnen Maßnahmeträger auch noch die Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE-Maßnahmen hinzukam. Angesichts dieser speziellen Kombination erachtete das BAG die Befristung der Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer, deren Anstellung die Bundesanstalt für Arbeit dem Maßnahmeträger sozusagen diktiert hatte, auf die Dauer des jeweiligen Kursjahres für sachlich gerechtfertigt.
Zwischenzeitlich hat das BAG seine Rechtsprechung ausdrücklich präzisiert. Die Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein stellt damit keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse der bei dem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmer dar.
Zwar bestehe für den Auftragnehmer, dem die Durchführung der Maßnahme jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, wie etwa ein Ausbildungsjahr, übertragen werde, die Ungewissheit, ob er danach einen Anschlussauftrag erhalte. Diese Unsicherheit dürfe jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Der Umstand, dass der Auftragnehmer im Bereich sozialstaatlicher Vorsorge tätig werde, rechtfertige allein keine Einschränkung des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes. Von seinen MBSE-Entscheidungen rückt das BAG deutlich ab. Es hebt hervor, dass auch die Fremdbestimmtheit und die durch die Bindung an einen bedarfsabhängigen Personalschlüssel seines Auftraggebers entstehende Einschränkung der personellen Planungskompetenz den Auftragnehmer nicht von der auch sonst bei sog. Ungewissheitstatbeständen bestehenden Obliegenheit entbinde, bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine auf konkreten Tatsachen beruhende Prognose darüber zu erstellen, ob mit Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer voraussichtlich entfallen wird. Die Schwierigkeiten, die für den Arbeitgeber bei der Erstellung von Bedarfsprognosen aufgrund der Fremdbestimmtheit seiner Planungsmöglichkeiten entstehen, könnten bei den materiellen Anforderungen an die Prognose und auch bei der prozessualen Substanziierungslast Berücksichtigung finden. Es sei aber nicht gerechtfertigt, allein wegen der vom Arbeitgeber selbst freiwillig eingegangenen Beschränkungen seiner personellen Planungskompetenz auf das Erfordernis einer Prognose zu verzichten.
Konkrete Prognose ist erforderlich
Auch bei der Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben auf private Maßnahmeträger ist eine konkrete Prognose des voraussichtlichen Beschäftigungsbedarfs Teil des Sachgrunds für die Befristung von Arbeitsverhältnissen und damit unerlässlicher Bestandteil des diesbezüglichen Vortrags des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit.