Eine Kombination dieses Programms ist ausschließlich mit den Vergütungen für KWK-Anlagen nach dem KWK-Gesetz möglich.

Nicht zulässig ist die Inanspruchnahme der Strombefreiung für den Eigenverbrauch, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Stromerzeugungsgesetz. Weiterhin ist die Nutzung weiterer öffentlicher Förderungen in diesem Zusammenhang nicht möglich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?