Zusammenfassung
Mit dem Stichtag 1.7.2021 hat die Bundesregierung die bisherige energetische Förderung umgestellt. Die bisherigen Programme 151, 152, 153 und 167 sowie die dazugehörigen Zuschüsse wurden zum 30.6.2021 eingestellt. Die neuen Programme haben ihren Schwerpunkt weiterhin in der Minderung des Energieverbrauchs sowie der Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes. Die neuen Programme fördern nicht nur die Sanierung, sondern auch den Neubau von Wohnungen. Nichtwohnungen werden über gesonderte Programme gefördert und sind daher nicht Bestandteil dieses Beitrags. Die Bundesmittel werden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) durch die KfW-Bank in Form von zinsverbilligten Darlehen und Zuschüssen vergeben. Im Februar 2024 wurden neue KfW-Programme konzipiert, welche die Anforderungen durch das sogenannte Heizungsgesetz finanziell fördern sollen.
1 Kurzübersicht Förderprogramme
Programm |
Anspruchsberechtigt |
Förderart |
BEG Wohngebäude Kredit – Effizienzhaus (Programm 261); aktualisiert 02/2024 |
Natürliche und juristische Personen, Contractoren sowie Mieter und Pächter |
Darlehen |
BEG Wohngebäude Kredit – Einzelmaßnahmen (Programm 262) |
Dieses Programm ist eingestellt worden. |
|
BEG Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (Programme 358/359) |
Natürliche und juristische Personen, Contractoren sowie Mieter und Pächter |
Darlehen |
BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (Programm 458) |
Privatpersonen |
Zuschuss |
BEG Wohngebäude – Zuschuss (Programm 461) |
Dieses Programm ist eingestellt worden. |
|
Die Fördermittel werden aus Haushaltsmitteln finanziert. Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf die Förderungen, wenn die Haushaltsmittel erschöpft sein sollten.
2 BEG Wohngebäude Kredit – Effizienzhaus (Programm 261)
Wie es der Programmname schon zum Ausdruck bringt, geht es in diesem Programm darum, einen Effizienzhausstandard bei Wohngebäuden zu erreichen. Gefördert wird mit zinsverbilligten Darlehen. Seit 02/2024 werden aber nur noch Gebäudesanierungen gefördert. Zuvor wurden auch Neubauten oder Erwerb von Neubauten gefördert.
2.1 Antragsberechtigte
Mieter/Pächter
Das Förderprogramm können natürliche und juristische Personen nutzen. Im Einzelnen:
- Privatpersonen
- Wohnungseigentümergesellschaften
- Contractoren
- Freiberufler
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- Gemeinnützige Organisationen
- Unternehmen der privaten Wirtschaft
- Kommunale Unternehmen
- Wohnungsbaugenossenschaften.
Auch Mieter der Pächter des Grundstücks, Grundstücksteils oder Gebäudes sind anspruchsberechtigt.
Nicht antragsberechtigt
Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und die politischen Parteien. Ebenso Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO oder eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Beteiligungen von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen
Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.
2.2 Was wird gefördert?
EE/NH-Klassen
Das Programm fördert ausschließlich die Sanierung von Wohngebäuden. Gefordert wird, dass das Wohngebäude nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fällt. Hierzu müssen die Anforderungen des geltenden GEG eingehalten werden, solange in der Richtlinie zu diesem Programm und dessen technischen Mindestanforderungen nichts anderes geregelt ist.
Zu beachten ist, dass nur Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien gefördert werden. Nicht förderfähig sind
- mit Gas betriebene Wärmeerzeuger (z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger)
- die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. deren Einbau und Anschluss sowie Abgassysteme und Schornsteine).
Die im Einzelnen förderfähigen Kosten finden Sie im "Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen" unter www.kfw.de/261.
Die Effizienzhäuser wurden bisher nach sog. Standards unterschieden. Berechnungsgrundlage hierfür sind der Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust. Diese Regelung sieht 2 weitere Unterscheidungen vor.
Es handelt sich um
- Erneuerbare Energien (EE-Klasse): Diese EE-Klasse wird dadurch erreicht, indem der Anteil der erneuerbaren Energien mindestens 65 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs abdeckt.
- Erneuerbare Energien (NH-Klasse): Eine Ausstellung dieser Klasse mittels Nachhaltigkeitszertifikat erfolgt nur bei Neubauten. Beim NH-Paket übernimmt die Zertifizierungsstelle die Aufgabe, alle Maßnahmenübereinstimmungen mit den Anforderungen des Qualitätssiegels für nachhaltige Ge...