Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO greift nur, wenn der Steuerpflichtige selbst zur Erstattung einer Anzeige und/oder Abgabe einer Steueranmeldung oder -erklärung verpflichtet ist.
Sachverhalt
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 05.11.2002 übertrug die Mutter des Klägers mehrere Grundstücke, darunter das Grundstück E-Straße, zu gleichen Teilen auf den Kläger und dessen Schwestern. Auf der letzten Seite der Notarurkunde findet sich ein Stempelabdruck mit dem Text "Abschrift der Urkunde an Finanzamt übersandt".
Am 15.12.2009 verstarb die Mutter des Klägers. In der am 20.11.2011 beim Finanzamt L. eingereichten Erbschaftsteuererklärung erklärte der Kläger den geschenkten Grundbesitz ordnungsgemäß als Vorerwerb. Am 01.11.2012 setzte das Finanzamt L. für den Kläger Schenkungsteuer für die Schenkung aus dem Jahr 2002 fest.
Den Einspruch, mit dem der Kläger Festsetzungsverjährung geltend machte, wies das Finanzamt L. mit der Begründung zurück, dass der Notar seinerzeit Ausfertigungen der Vertragsurkunde nur an das Finanzamt K. für Zwecke der Grunderwerbsteuer übersandt habe. Nur soweit das Finanzamts K. dem Finanzamt L. eine Mitteilung über die Schenkung des Grundstücks E-Straße gemacht habe, sei Festsetzungsverjährung eingetreten.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben. Den Kläger traf keine Verpflichtung, die Schenkung aus dem Jahr 2002 anzuzeigen bzw. eine Steuererklärung hierzu einzureichen. Deshalb begann die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen (§ 170 Abs. 1 AO). Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer allerdings nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt, wobei die jeweils zuerst eingetretene Alternative - hier also die letztgenannte - nur für das Grundstück E-Straße maßgenblich war.
Hinsichtlich des restlichen Grundstückserwerbs hat das Finanzamt L. erst durch die Angaben in der am 20.10.2011 eingereichten Erbschafsteuererklärung von den übrigen Grundstücksschenkungen erfahren, so dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009 begann.
Hinweis
Die Kenntnis anderer Finanzbehörden als des für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts reicht für die Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO nicht aus. Werden mehrere Grundstücke geschenkt und leitet das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt die bei ihm eingegangene notarielle Anzeige nur betreffend ein Grundstück an das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt weiter, so hat das letztgenannte Finanzamt nur positive Kenntnis i. S. d. § 170 Abs.5 Nr. 2 AO über den Erwerb des einen Grundstücks.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2015, 14 K 14201/14