Leitsatz
1. Die Frist zur Begründung der Revision wird, wenn das FG in einem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen hat, durch die Zustellung des Gerichtsbescheids ausgelöst.
2. Der Hinweis auf ein nicht näher erläutertes "Büroversehen" rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Normenkette
§ 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 90a Abs. 2 S. 2, § 120 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines ESt-Bescheids. Das FG hat die Klage gegen diesen Bescheid durch Gerichtsbescheid abgewiesen und die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 04.12.2007, 12 K 19/04, Haufe-Index 1931207, EFG 2008, 592). Der Gerichtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.12.2007 zugestellt.
Der Kläger hat, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, mit einem am 17.01.2008 beim BFH eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 26.02.2008 wurde die Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass eine Begründung der Revision noch nicht vorliege. Daraufhin hat die Bevollmächtigte am 06.03.2008 sowohl die Revisionsbegründung als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen, dass "durch ein Büroversehen der 18.03.2008 als Fristablauf gewertet" und dieses Versehen "erst durch Ihr Schreiben vom 26.02.2008 ... erkannt" worden sei.
Entscheidung
Die Revisionsbegründung war nach Ansicht es BFH verfristet, weil die dafür gesetzlich gesetzte Frist in § 120 Abs. 3 FGO von 2 Monaten versäumt war.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt.
Hinweis
Ein kurzer Beschluss, den der prozessrechtlich Unerfahrene unbedingt beherzigen sollte:
Ergeht ein finanzgerichtlicher Gerichtsbescheid (nach § 90a FGO) und wird die Revision an den BFH zugelassen, dann muss die Revision binnen Monatsfrist eingelegt und binnen zwei Monaten begründet werden. Das ergibt sich letztlich aus dem Gesetz, § 120 Abs. 1 und 2 FGO.
Wachsamkeit ist jedoch geboten, weil der Gerichtsbescheid in § 120 Abs. 2 und 3 FGO nicht extra erwähnt wird. Dort ist immer nur vom "Urteil" des FG die Rede. Für den Gerichtsbescheid gilt indes nichts anderes, weil dieser als Urteil "wirkt" (§ 90a Abs. 3 FGO), es sei denn, er wird mittels Antrags auf mündliche Verhandlung angegriffen. Sein Zustellungsdatum lässt also auch die besagten Fristen anlaufen.
Werden sie versäumt, hilft ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie bekannt ist, regelmäßig nur selten weiter.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 27.05.2008, I R 11/08