Der IV. Senat des BFH entschied in diesem Fall, dass eine Mitunternehmerschaft auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen könne und auch in einem derartigen Fall sachlich gewerbesteuerpflichtig sein könne.
So beginne der Gewerbebetrieb – also die werbende Tätigkeit – einer gewerblich geprägten Personengesellschaft mit Aufnahme deren vermögensverwaltender Tätigkeit (Halten eines Kreditportfolios) – selbst, wenn "sie nur für eine juristische Sekunde Inhaberin von zu verwaltendem Vermögen wird, bevor sie durch Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters und Anwachsung des Vermögens bei dem verbleibenden Gesellschafter liquidationslos beendet wird."
Verhältnis zum Äquivalenzprinzip? Hält man sich die Entscheidung des BFH unter 2. vor Augen, in dem dieser noch urteilte, dass die GewSt durch das "Äquivalenzprinzip" geprägt wird, fragt man sich, wie der BFH sich wohl im zu entscheidenden Fall hier zum Äquivalenzprinzip verhält – denn: dass die vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, die für eine juristische Sekunde ein Kreditportfolio einigte, die Infrastruktur der Gemeinde in Anspruch genommen haben sollte, ist wohl kaum vertretbar.
Dies tat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil auch nicht und teilte lediglich mit, dass "der Äquivalenzgedanke für die Begründung der Gewerbesteuer jedoch bereits durch die Beteiligung von Bund und Ländern an dem Gewerbesteueraufkommen durch die Gewerbesteuerumlage (Art. 106 Abs. 6 S. 4 des GG) erheblich geschwächt [wird]".
Als Rechtfertigung der GewSt bedürfte es des Äquivalenzprinzips nach Auffassung des BFH in diesem Urteil nicht mehr. Soweit dem Äquivalenzprinzip noch eine Bedeutung für die innere Rechtfertigung der GewSt zuzubilligen ist, bedürfe es für seine Beachtung nur einer typisierenden Betrachtung der Umstände, die jedenfalls einen Zustand der Willkür ausschließt.
Der BFH schließt hier die Ausführungen zum Äquivalenzprinzip mit der Aussage, dass gegen die Annahme eines Gewerbebetriebs für eine juristische Sekunde keine Bedenken bestünden. "Denn nach der gebotenen typisierenden Betrachtung kann es auch insoweit nur darauf ankommen, ob eine Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur strukturell, d.h. unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, nicht ausgeschlossen ist."
Wann dies nicht der Fall sein könnte, ließ der BFH offen. Als Freund von Zuspitzungen könnte man wohl vermuten, dass bereits die Erzeugung eines PDF (z.B. ein Kaufvertrag, etc.) jedenfalls die Nutzung des Glasfasernetzes nicht ausschließt.