Leitsatz
Die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern von GmbH kann anhand von Gehaltsstudien beurteilt werden. Zu erwartende massive Gewinnsteigerungen gebieten ebenso eine Begrenzung der Gehälter wie Tantiemen, die 25 % der Gesamtausstattung überschreiten.
Sachverhalt
Strittig ist die Angemessenheit der Bezüge des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer im Technologiesektor tätigen GmbH in den Jahren 1995 bis 1999. Die GmbH steigerte ihren Umsatz in diesem Zeitraum von ca. 5 Mio. DM auf ca. 8 Mio. DM, die Mitarbeiterzahl von 45 auf 85. Die Gesamtbezüge des Geschäftsführers stiegen von 513.220 DM auf 865.700 DM. Sie bestanden aus Festgehalt, Jahresnettoprämie für Altersversorgung, Pkw-Nutzung und Gewinntantieme. Das Finanzamt beurteilte die Bezüge als unangemessen und nahm verdeckte Gewinnausschüttungen zwischen 78.148 DM in 1995 und 371.300 DM in 1999 an.
Entscheidung
Das FG folgt dem Finanzamt. Dieses hat zutreffend Gehaltsstrukturuntersuchungen verwendet, um die Angemessenheit des Gehalts zu beurteilen. Die hohe Ertragsfähigkeit der GmbH und die Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers sind durch die Heranziehung der Werte aus dem oberen Dezil der Untersuchungen hinreichend berücksichtigt worden. Zudem hat das Finanzamt einen Zuschlag von 20 % auf diese Werte berechnet; daher ist es unschädlich, dass diese keine Ansätze für die betriebliche Altersversorgung erfassen. Zudem ist das Finanzamt zugunsten der GmbH von der Betriebsgröße (Umsatz und Arbeitnehmerzahl) in 1999 ausgegangen, obwohl die Daten maßgebend wären, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben.
Die GmbH hat es versäumt, durch Begrenzung der Tantieme für angemessene Gesamtbezüge des Geschäftsführers zu sorgen. Eine solche Begrenzung wäre notwendig gewesen, da aufgrund der Forschung der GmbH seit Beginn der 90er Jahre damit zu rechnen war, dass der Vertrieb der entwickelten Produkte erhebliche Gewinnsteigerungen auslösen würde. Zudem hätte der mehr als 25 %ige Anteil der Tantieme an der Gesamtausstattung deren Begrenzung bedingen müssen.
Hinweis
Das FG setzt sich nur mit der Einordnung der Bezüge in eine Gehaltsstrukturuntersuchung auseinander, andere für die Angemessenheit ausschlaggebende Aspekte (Verhältnis von Bezügen zu Gewinn, Kapitalverzinsung) spielen keine Rolle. Die Rechtsprechung des BFH zur Bandbreite bleibt ebenso unbeachtet wie die zur Überschreitung der Grenze von 25 % durch Tantiemen. Statt die Bandbreitenrechtsprechung wegen der Verwendung der 1999er Daten durch das Finanzamt vom Tisch zu wischen, hätte das FG eigene Berechnungen anstellen können, sah dies aber wohl als überflüssig an, da die nach seiner Auffassung gebotenen höheren verdeckten Gewinnausschüttungen wegen des Verböserungsverbots ohnehin nicht mehr durchsetzbar waren.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 29.11.2007, 4 K 2898/06