BMF-Kommentierung – verdeckt Gewinnausstattung

Mit Schreiben vom 30.8.2024 hat das BMF zur Frage der Beurteilung von gleichzeitigen Zahlungen eines Geschäftsführergehalts und solcher aufgrund einer Pensionszusage Stellung genommen.

Praxis-Hinweis: Das BMF hat seine Ausführungen zu den bilanziellen und körperschaftsteuerlichen Folgen einer Versorgungszusage angepasst

Mit Urteil vom 15.3.2023 (I R 41/19) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen und bilanziellen Folgen sich ergeben, wenn

  • dem Geschäftsführer einer GmbH
  • nach Erreichen der Altersgrenze
  • für eine Weiterbeschäftigung
  • ein Gehalt gezahlt wird und
  • er gleichzeitig Zahlungen aufgrund der zugesagten Versorgungszusage erhält.

Der BFH vertritt hierzu die Auffassung, dass

  • diese doppelten Zahlungen dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen,
  • wenn das Gehalt der Höhe nach begrenzt wird und
  • zusammen mit der Zahlung der Versorgungsbezüge
  • die letzte Gesamtausstattung nicht überschreitet.

Aufgrund dieses Urteils hat das BMF (BMF, Schreiben v. 30.8.2024, IV C 2 - S 2742/22/10003 :009) sein maßgebliches Schreiben vom 18.9.2017 (BMF, Schreiben v. 18.9.2017, IVC 6 – S 2176/07/10006, BStBl. I 2017, S. 1293) zu den bilanziellen und körperschaftsteuerlichen Folgen einer Versorgungszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer in Teilbereichen überarbeitet. Die Grundsätze des vorstehend zitierten Urteils werden im Wesentlichen übernommen, bezüglich eines Teils der Entscheidung jedoch auch ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.

Hintergrund: Es kommt auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers an

Die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH darf nicht unangemessen sein. Grundsätzlich darf er nicht mehr erhalten, als auch einem Fremdgeschäftsführer zugebilligt werden würde. Eine zu hohe Gesamtausstattung aus den verschiedenen Vergütungsbestandteilen kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Dies gilt es insbesondere auch dann zu beachten, wenn dem Geschäftsführer eine Versorgungszusage aufgrund des Alters eingeräumt wird, er aber nach Erreichen der Altersgrenze weiterarbeitet, wie dies gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern oft der Fall ist. Es ist dann darauf zu achten, dass dieser nicht das volle Gehalt und die  Versorgungsbezüge erhält. Diese Rechtsprechung ist zu beachten, auch wenn sie betriebs- und volkswirtschaftlich vermutlich als kontraproduktiv anzusehen ist.

BMF-Schreiben:

Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens ist wie folgt:

  • Tz. 10 des BMF-Schreibens vom 18.9.2017, BStBl. I 2017, S. 1293 wird neu gefasst.
  • Absatz 1 bleibt unverändert. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Pensionszusage zwar die Vollendung eines bestimmten Alters aber nicht das Ausscheiden aus dem Betrieb voraussetzt.
  • Wird nach dem Erreichen der Altersgrenze ein reduziertes Gehalt gezahlt und auch die Zahlung aus der Versorgungszusage geleistet, ist dies bei voller Weiterbeschäftigung nicht zu beanstanden soweit die Gesamtausstattung nicht die letzten Aktivbezüge überschreitet. Dies entspricht dem Verhalten eines ordentlichen Kaufmanns.
  • Insoweit die Zahlungen dem Fremdvergleich standhalten, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
  • Diese Grundsätze gelten bei monatlichen Pensionsleistungen und der Zahlung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts gleichermaßen.
  • Wird allerdings die Arbeitszeit und das Gehalt deutlich reduziert, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sein, da eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Sofern der BFH in seiner Entscheidung – dort allerdings nicht entscheidungserheblich – ausgeführt hat, dass eine Teilzeittätigkeit zulässig ist, wird an der bisherigen Verwaltungsauffassung ausdrücklich festgehalten.
  • Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.