Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension

Die Finanzverwaltung bezieht Stellung zu den Folgen aus dem BFH-Urteil v. 15.3.2023, I R 41/19, in Bezug auf die gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension.

Die Finanzverwaltung hat die Rn. 10 des BMF-Schreibens v. 18.9.2017 angepasst. Demnach bleiben die körperschaftsteuerlichen Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften unberührt

Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Körperschaftsteuerlich nicht zu beanstanden sind Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer in der Anwartschaftphase, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzen, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses. Dies führt nicht von vornherein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das BMF-Schreiben führt u.a. weiter auf, wie der Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer bei reduziertem Gehalt zu beurteilen ist.

Abweichende Finanzverwaltungsauffassung

In dem BFH-Urteil v. 15.3.2023, I R 41/19, wird die Auffassung vertreten, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen. Doch diesem Punkt stimmt die Finanzverwaltung nicht zu, sondern hält an der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines GesellschafterGeschäftsführers vereinbar ist, fest.

Hinweis: In Kürze finden Sie an dieser Stelle eine Kommentierung.

BMF, Schreiben v. 30.8.2024, IV C 2 - S 2742/22/10003 :009