Leitsatz
1. Ehegatten können in der Land‐ und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).
2. Bei der Ermittlung des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.
3. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land‐ und forstwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land‐ und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989).
Normenkette
§ 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 99 Abs. 1, § 705, § 706, § 953, § 956 BGB
Sachverhalt
Die Kläger sind Ehegatten. In den Streitjahren befanden sich im Alleineigentum des Klägers landwirtschaftliche Flächen mit einer Größe von 51 ha und im Alleineigentum der Klägerin forstwirtschaftliche Flächen von 18 ha. Im Miteigentum der Kläger befanden sich Grundstücke mit einer Größe von insgesamt 14 ha. Hiervon wurden 10 ha landwirtschaftlich und 4 ha forstwirtschaftlich genutzt. Die Kläger erklärten für die Streitjahre jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer; der Kläger für den land- und die Klägerin für einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Das FA gelangt bei einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass die Kläger gemeinsam einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Vollzeit bewirtschaftet hätten und erließ entsprechende Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Das FG wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab. Im Streitfall liege eine Mitunternehmerschaft vor, da jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gehöre und die Kläger gemeinsam in der Landwirtschaft gearbeitet hätten (FG München, Urteil vom 21.4.2016, 10 K 1375/15, Haufe-Index 9735223, EFG 2016, 1698).
Entscheidung
Auf die Revision der Kläger hob der BFH die Vorentscheidung auf. Das FG hätte prüfen müssen, ob die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Klägerin einen eigenen Betrieb darstellten. Denn in diesem Fall betrüge ihr Anteil des gemeinsam bewirtschafteten Grundbesitzes, den sie in den Streitjahren der (angeblichen) Mitunternehmerschaft zur Verfügung gestellt habe, weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Das FG werde deshalb im zweiten Rechtsgang neben näheren Feststellungen zum Waldbestand der Klägerin und etwaigen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu untersuchen haben, ob die Klägerin in Bezug auf die in ihrem Eigentum stehenden forstwirtschaftlichen Flächen allein nach außen als Betriebsinhaberin aufgetreten sei, etwaige Betriebseinnahmen an die Klägerin geleistet worden seien und sie etwaige Betriebsausgaben getragen habe.
Hinweis
1. Auch eine Mitunternehmerschaft kann Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein.
2. Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der gemäß § 13 Abs. 7 EStG bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend anzuwenden ist, kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder – in Ausnahmefällen – aufgrund eines wirtschaftlich dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann.
3. Landwirtsehegatten sind auch jenseits eines ausdrücklichen Gesellschaftsvertrags oder eines vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. In solchen Fällen ist von einem durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag auszugehen. Denn eine Gesellschaft i.S.v. § 705 BGB kann in Form einer durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande gekommenen Innengesellschaft auch dann bestehen, wenn kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt, sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt (z.B. BFH, Urteil vom 21.12.2016, IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459).
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