Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erbschaftsteuer vom .......... Begünstigungstransfer wegen Erbauseinandersetzung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige beerbte zusammen mit seinem Bruder sowohl deren Mutter als auch deren Vater, die beide in 2015 in kurzer Abfolge verstorben waren, zu jeweils ½. Zum Nachlass der Mutter gehörten mehrere Grundstücke, zum Nachlass des Vaters zählte neben dem bis zum Versterben selbst bewohnten Familienheim auch die Beteiligung von 20 % an der GmbH & Co. KG. Die übrige Beteiligung von 80 % wurde bereits vor dem Versterben des Vaters vom Steuerpflichtigen gehalten.
Infolge der umfangreichen Feststellung der Werte der einzelnen Vermögensgegenstände und um die daraus resultierende Erbschaftsteuerfestsetzung zunächst abzuwarten, setzten sich der Steuerpflichtige und sein Bruder erst in 2018 hinsichtlich des Nachlasses auseinander. Dabei erhielt der Steuerpflichtige die auf den Bruder entfallende Beteiligung an der KG und überließ im Gegenzug das Grundstück X. Zudem erhielt der Steuerpflichtige den auf den Bruder entfallenden Anteil am Familienheim, das er seit dem Versterben der Eltern für eigene Wohnzwecke weiter nutzte.
Infolge der so erfolgten Erbauseinandersetzung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Bruder erfolgt ein Begünstigungstransfer in der Weise, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der KG-Beteiligung den Verschonungsabschlag nicht nur hinsichtlich des auf ihn infolge der Erbschaft entfallenden Anteils an der KG, sondern hinsichtlich des insgesamt auf ihn und seinen Bruder übergegangenen Anteils i. H. v. xxxxxxx EUR geltend machen kann. Er ist letztlich so zu stellen, als hätte er den gesamten 20 %-Anteil unmittelbar vom Erblasser erworben.
Zudem steht dem Steuerpflichtigen die Begünstigung für das Familienheim zu. Unschädlich ist dabei, dass die Voraussetzungen der Begünstigung in der Person des Bruders ursprünglich nicht vorlagen, da nur der Steuerpflichtige das Familienheim nach dem Versterben der Eltern für eigene Wohnzwecke nutzte, nicht hingegen der Bruder. Da aber der Steuerpflichtige infolge der Erbauseinandersetzung so zu behandeln ist, als hätte er das gesamte Familienheim unmittelbar vom Erblasser erworben, ist die Begünstigung zu gewähren.
Dem Begünstigungstransfer infolge der Erbauseinandersetzung steht nicht entgegen, dass die Auseinandersetzung erst rund 3 Jahre nach dem Versterben der Eltern erfolgte. Denn die Regelungen zum Begünstigungstransfer sehen keine klar definierte Frist vor, innerhalb der die Auseinandersetzung erfolgen muss. Entsprechend hat der BFH bereits zu dem Begünstigungstransfer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG und nach § 13c Abs. 2 Satz 1 bis 3 ErbStG a. F. entschieden (BFH, Urteil v. 23.6.2015, II R 39/13). In einem weiteren Urteil geht der BFH zwar von einer 6-Monats-Frist aus (BFH, Urteil v. 28.5.2019, II R 37/16). In dieser Entscheidung geht es jedoch um die Auslegung des Merkmals "unverzüglich" in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.
Die Formulierung zur Erbauseinandersetzung "im Rahmen der Teilung des Nachlasse"s in §§ 13a Abs. 3 Satz 2, 13b Abs. 3 ErbStG zeigt jedoch, dass es hier auf das Bestehen eines inneren Zusammenhangs zum Erbfall ankommt. Dieser wäre dann nicht gegeben, wenn die Erbengemeinschaft sich entschließt, den Nachlass zunächst nicht zu teilen und erst aufgrund eines späteren Willensentschlusses Vermögen auf die Beteiligten überträgt. In einem solchen Szenario erfolgt die Übertragung nicht mehr im Rahmen der Nachlassteilung.
Im Streitfall ist jedoch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Erbfall und der Auseinandersetzung klar zu erkennen. Hierfür spricht insbesondere, dass nur innerhalb der Erbengemeinschaft Vermögen übertragen wurde und abgesehen von einem zu vernachlässigenden geringen Betrag keine Zahlung aus Eigenmitteln erfolgte. Die Dauer der Auseinandersetzung lässt sich glaubhaft aus dem Umfang der Vermögensgegenstände und der damit einhergehend erforderlichen Feststellung der Vermögenswerte darlegen. Insbesondere spricht auch für einen inneren Zusammenhang, dass der Steuerpflichtige vor den Erbfällen bereits zu 80 % an der KG beteiligt war und infolge der Erbauseinandersetzung, wie von Anfang an von allen Beteiligten beabsichtigt und wirtschaftlich sinnvoll, nun seine Beteiligung auf 100 % aufstocken konnte.
Vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 21.4.2021, 4 K 1154/20 Erb.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, den Erwerb um einen Verschonungsabschlag i. H. v. xxxxxxx EUR und um den Wert des eigengenutzten Familienheims i. H. v. xxxxxx EUR zu mindern und somit die Steuer i. H. v. xxxxx EUR festzusetzen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I...