BMF, Finanznachrichten Nr. 17/82 v. 8.6.1982

Die Fragen des Abgeordneten Prof. Dr. H. G. Schachtschabel (SPD)

  1. "Trifft es zu, daß die Finanzbehörden zu einer vollen Besteuerung der Einkünfte bei sogenannten "Pfennigbasaren" angewiesen werden sollen?
  2. 2. Falls dies zutrifft: was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um den gemeinnützigen Charakter der auf die Unterstützung sozialer Zwecke ausgerichteten "Pfennigbasare" hervorzuheben?"

hat der Parlamentarische Staatssekretär beim BMF Huonker wie folgt beantwortet:

"Unter "Pfennigbasaren" verstehen Sie offenbar Verkaufsveranstaltungen, bei denen gemeinnützige Körperschaften von den Mitgliedern gebastelte und gesammelte Sachen veräußern. Ziel dieser Veranstaltung ist es, Mittel für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft zu beschaffen.

Derartige wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Einrichtungen, ihre sogenannten "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe", unterliegen seit jeher der normalen Besteuerung, weil insoweit eine Konkurrenzsituation zu nichtgemeinnützigen Einrichtungen in Unternehmen gegeben sein kann (§ 65 der Abgabenordnung). Diese Unternehmen unterliegen ebenfalls der Besteuerung ohne Rücksicht darauf, wie sie ihre erwirtschafteten Mittel verwenden. Besondere Anweisungen der Finanzverwaltung zu der steuerlichen Behandlung von "Pfennigbasaren" sind deshalb nicht erforderlich und, soweit mir bekannt, auch nicht vorgesehen.

Der Gesetzgeber hat jedoch mit Wirkung ab 1977 den Körperschaftsteuerfreibetrag von 1.000 DM auf 5.000 DM angehoben, und zwar nicht zuletzt mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Betätigungen gemeinnütziger Einrichtungen; auch die Freibeträge und Freigrenzen bei den anderen Steuerarten (Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer) sind entsprechend angehoben worden.

Im übrigen ist es den gemeinnützigen Körperschaften gesetzlich vorgeschrieben, die Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 der Abgabenordnung). Ob dies soziale Zwecke oder andere steuerbegünstigte Zwecke, wie z. B. die Förderung des Umweltschutzes oder der Entwicklungshilfe, sind, ist für die steuerliche Behandlung des sogenannten "wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs" gemeinnütziger Körperschaften unbeachtlich."

 

Normenkette

AO § 55

AO § 65

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