OFD Cottbus, Verfügung v. 06.07.1999, S 1300 - 43 - St 112

Sofern ausländische Medienunternehmen (Fernseh- oder Rundfunkanstalten, Zeitungen o.ä.) angestellte Korrespondenten beschäftigen, die im Inland ansässig sind oder im Inland ein Büro zur Verfügung haben, ist damit eine inländische Betriebsstätte im Sinne der §§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG, 12 AO des Medienunternehmens gegeben, so dass dieses Unternehmen mit dem auf diese Betriebsstätte entfallenden Teil des Unternehmensgewinns beschränkt steuerpflichtig ist. Sofern der Korrespondent seine Tätigkeit nicht in einem Büro ausübt, bildet im Zweifel die Wohnung des Korrespondenten die Betriebsstätte des Medienunternehmens (vgl. BFH BStBl II 1994, S. 148). Bei freiberuflichen Korrespondenten liegt hingegen keine inländische Betriebsstätte des Medienunternehmens vor.

Das Besteuerungsrecht für den auf die Betriebsstätte entfallenden Gewinn ist nach einem ggf. einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland zugewiesen, wenn der Korrespondent mehr als nur bloße Informationsbeschaffung für das Unternehmen betreibt, also keine bloße Hilfstätigkeit vorliegt (vgl. Art. 5 Abs. 4 Buchst. d OECD-Musterabkommen). Wenn die vom Korrespondenten erlangten Informationen bereits von diesem in zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge (z.B. Zeitungsartikel) umgesetzt werden – was regelmäßig der Fall sein dürfte –, ist diese Voraussetzung erfüllt (BFH BStBl II 1985, S. 417).

Zu der Frage, auf welche Weise der auf die inländische Betriebsstätte entfallende Gewinn des ausländischen Unternehmens zu ermitteln ist, ist folgendes anzumerken:

Eine Betriebsstättenbuchführung des Medienunternehmens wird i.d.R. nicht vorliegen. Für die Auffindung eines geeigneten Maßstabs kann jedoch der Umstand berücksichtigt werden, dass der Einsatz eines Korrespondenten aus Sicht des Medienunternehmens grds. nur dann sinnvoll ist, wenn die durch den Korrespondenten verursachten Gesamtkosten durch einen entsprechend höheren Absatz des unter Mithilfe des Korrespondenten erstellten Produkts (z.B. Zeitung) mehr als ausgeglichen werden, so dass die Existenz eines Betriebsstättengewinns dem Grunde nach zu vermuten ist. Aufgrund des o.g. Gedankens liegt es ferner nahe, dass dieser Gewinn gleichbedeutend ist mit einem angemessenen Gewinnaufschlag auf alle (insb. Lohn-)Kosten, die dem Medienunternehmen wegen der Einschaltung des Korrespondenten entstehen. Denn wenn die Korrespondentenbetriebsstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, würde dieses die Preise seiner Dienstleistungen ebenfalls auf Basis einer solchen Berechnung festlegen. Dies entspricht der in den DBA für die Zwecke der Gewinnabgrenzung enthaltenen Selbständigkeitsfiktion (vgl. Art. 7 Abs. 2 OECD-Musterabkommen) und im Grundsatz auch der – regelmäßig vorrangig anzuwendenden – sog. direkten Methode, die für die Gewinnabgrenzung auf die einzelnen Geschäftsvorfälle zwischen Stammhaus und Betriebsstätte abstellt. Die oben vorgeschlagene Vorgehensweise basiert auf dieser Methode, ohne allerdings nach der Wertigkeit der einzelnen vom Korrespondenten erbrachten Dienstleistungen zu fragen, da diese Einzelwerte in der Praxis nicht ermittelbar sind. Die in ihr enthaltene Vermutung, dass die erbrachten Dienstleistungen tatsächlich geeignet sind, dem Medienunternehmen einen ausreichenden Nutzen zu erbringen, kann im Einzelfall aber durch entsprechenden (ggf. auch zu beweisenden) Vortrag des Medienunternehmens widerlegt werden.

Die Höhe des angemessenen Gewinnaufschlags hängt in der Praxis im Bereich der „geistigen” Dienstleistungen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten des Dienstleisters ab. Über die Höhe können daher keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. Sind besondere Umstände nicht erkennbar, kann jedoch aus Vereinfachungsgründen von einem Satz von 10% ausgegangen werden.

Abschließend ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Medienunternehmen bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte hinsichtlich des Arbeitslohns des Korrespondenten auch lohnsteuerabzugspflichtig ist (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies gilt auch dann, wenn der Korrespondent nur Hilfstätigkeiten i.S.d. DBA-Betriebsstättendefinition ausübt, denn insoweit ist ausschließlich der (diesbezüglich weitere) Betriebsstättenbegriff des § 12 AO maßgebend.

Ich bitte, mich über alle einschlägigen Fälle zu informieren.

 

Normenkette

§ 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG;

§ 12 AO

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