Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 06.12.1993, 34-G 1105-5/10-42240
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist bei der grundsteuerlichen Behandlung von Parkplätzen und Parkhäusern wie folgt zu verfahren:
l. Grundsteuerbefreiung wegen Benutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch (nur bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts – § 3 Abs. l Nr. l GrStG –)
Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, liegt „bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit” vor (§ 3 Abs. 2 GrStG; Abschn. 10 GrStR). Dieser Grundbesitz ist daher wegen Benutzung für einen „öffentlichen Dienst oder Gebrauch” von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. l Nr. GrStG). Die Befreiung erstreckt sich auch auf die Parkplätze auf Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen das Parken nur befristet (Parkuhr, Parkschein oder Parkscheibe) erlaubt ist. Das gleiche gilt für Zonen mit Anwohnerparkrechten.
Die Unterhaltung von gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen und Parkhäusern (einschließlich Parkpaletten und Tiefgaragen) durch juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nicht mehr als öffentlicher Dienst oder Gebrauch anerkannte werden (§ 3 Abs. 3 GrStG), da hier ein Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts vorliegt (BFH-Urteil vom 22. September 1976, BStBl II S. 793). Dies gilt selbst dann, wenn der Parkraum jedermann zur Verfügung steht und die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Entscheidend ist, daß Parkmöglichkeiten gegen Entgelt auch von privater Seite angeboten werden und es sich insoweit daher nicht um eine einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümliche und vorbehaltene öffentliche Aufgabe handelt.
Diese Regelung gilt auch für „Park-and Ride-Plätze”, bei denen neben dem sonst üblichen Fahrpreis für das öffentliche Verkehrsmittel eine Gebühr für das Parken zu entrichten ist.
Für die Beurteilung, ob ein Betrieb gewerblicher Art oder „öffentlicher Dienst und Gebrauch” vorliegt, ist im allgemeinen die für die Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung zu übernehmen (s. auch Abschn. 9 Abs. 4 GrStR). So ist auch der Grundsatz eines von der Gemeinde unterhaltenen Verkehrsbetriebs, der dem öffentlichen Nahverkehr dient, nicht wegen Allgemeingebrauchs von der Grundsteuer befreit (vgl. § 3 Abs. 3 GrStG i. V. m. § 4 Abs. 3 KStG 1991).
2. Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG (bei allen Eigentümern)
Nach § 4 Nr. 3 Buchst, a GrStG sind die „dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze” von der Grundsteuer befreit.
Nicht dem öffentlichen Verkehr dienen Parkhäuser, Parkplätze und Tiefgaragen, die nur gegen Gebühr oder privatrechtliches Entgelt benutzt werden können (s. auch Abschn. 18 Abs. l letzter Satz GrStR).
Auch Parkhäuser, Parkplätze und Tiefgaragen, die während der Öffnungszeit von jedermann unentgeltlich zum Parken benutzt werden dürfen, dienen nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr.
Kommt jedoch zu der unentgeltlichen Nutzung die Widmung und Indienststellung hinzu, so werden die Verkehrsflächen zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache, d. h. sie dienen nunmehr unmittelbar dem öffentlichen Verkehr i. S. d. Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 Buchst, a GrStG (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988, BStBl II 1989 s. 302). Abschn. 18 Abs. l Satz 3 GrStR ist insoweit nicht mehr anzuwenden.
Bei bisher befreiten übrigen Verkehrsflächen (z. B. Ladestraßen der DB und der DR, Privatstraßen und Privatparkplätzen) verbleibt es bei der Befreiung, wenn die öffentlich-rechtliche Widmung nachgeholt wird.
3. Unterhaltung von Parkplätzen und Parkhäusern als unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks
Eine Befreiung nach den §§ 3 und 4 GrStG tritt nur ein, wenn der Grundbesitz für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird (§ 7 Satz l GrStG). In die Befreiung mit einzubeziehen ist jedoch Grundbesitz, auf dem eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern diese hierfür unentbehrlich ist (Abschn. 31 Abs. l GrStR). Als eine solche Hilfstätigkeit ist auch die Unterhaltung von Parkplätzen und Parkhäusern anzusehen, die für Bedienstete und Besucher bestimmt sind und die zu dem freiten Grundbesitzes gehören, wenn zwischen ihnen und dem Grundbesitz ein enger räumlicher Zusammenhang besteht. Eine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks kann jedoch nicht mehr angenommen werden bei Parkplätzen und Parkhäusern, die jedermann gegen Gebühr oder ein privatrechtliches Entgelt zur Verfügung stehen.
Dieser Erlass ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Er ist im Bundessteuerblatt 1993 I, S. 989 veröffentlicht worden.
Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Normenkette
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 1
GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a