OFD Chemnitz, Verfügung v. 12.02.1996, S 7100-20-St 34
Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20.10.1995, Az. 35-S 7100-18/80-70063 wird mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung übersandt.
Umsatzsteuer;
hier: Behandlung von Projektträgern im Rahmen beschäftigungswirksamer Maßnahmen nach § 249 h Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Mein Erlass vom 28. Februar 1995 Az.: 35-S; 7100-18/38-13779
Anlage: l Fotokopie „Projektträger im Freistaat Sachsen”
Im Rahmen staatlich geförderter beschäftigungswirksamer Maßnahmen werden Unternehmen der Treuhandanstalt (THA) bzw. der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) vor allem für Projekte im Umweltbereich – z.B. Altlastensanierung – umfangreiche öffentliche Zuwendungen zur Verfügung gestellt. Zuwendungsgeber sind die Bundesanstalt für Arbeit, einzelne Landesministerien sowie die THA/BVS selbst.
Auf der Grundlage eines sog. Zuwendungsvertrags werden die Mittel des Landes zweckgebunden an die THA/BVS ausgezahlt. Die THA/BVS ist berechtigt, die Mittel an Dritte – sog. Projektträger – weiterzugeben. Projektträger ist in der Regel ein Unternehmen der THA/BVS, d.h. eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der THA/BVS befinden. Die von der Bundesanstalt für Arbeit im Einzelfall zu leistenden Lohnkostenzuschüsse werden an den Projektträger ausgezahlt.
Aufgabe der Projektträger ist es, bestimmte beschäftigungswirksame Maßnahmen im eigenen Namen zu koordinieren. Sie rühren diese Maßnahmen nicht selbst durch, vielmehr bedienen sie sich dazu eines oder mehrerer sog. Maßnahmeträger, die im Wege der Ausschreibung ausgesucht werden. Als Maßnahmeträger kommen sowohl AB S-Gesellschaften (Gesellschaften zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung) als auch andere Unternehmen in Betracht. Letztere müssen jedoch bei der Durchführung der Maßnahme Empfänger von Arbeitslosengeld und dgl. (vgl. § 249 h Abs. 2 AFG) beschäftigen. Die Maßnahmeträger werden regelmäßig für den Projektträger auf der Grundlage eines Werkvertrags tätig.
Ich bitte, diese Fälle umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu beurteilen:
1. Vorsteuerabzug des Projektträgers
Die mit der tatsächlichen Durchführung von beschäftigungswirksamen Maßnahmen (z.B. Altlastenbeseitigung, Grundstückssanierungen, Rekultivierungen, Demontage von Produktionsanlagen usw.) beauftragten Maßnahmeträger erbringen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an die Projektträger. Es ist davon auszugehen, dass die Projektträger, soweit sie sich wirtschaftlich betätigen oder früher betätigt haben, Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind und die Leistungen der Maßnahmeträger für ihr Unternehmen beziehen. Dies gilt auch für Projektträger, die – z.B. wegen stillgelegter Produktionsstätten – keine Umsätze mehr ausführen.
Die Leistungen der Maßnahmeträger sind durch die (frühere) wirtschaftliche Betätigung der Projektträger veranlasst und dieser wirtschaftlich zuzurechnen. An dieser Zurechnung wird aus Billigkeitsgründen auch festgehalten, wenn im Einzelfall sanierte Grundstücke später – ggf. steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG – veräußert werden sollten. Somit können die Projektträger regelmäßig die in den Rechnungen der Maßnahmeträger gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen.
2. Zahlungen an den Projektträger
Lässt ein Projektträger Sanierungsarbeiten auf seinem Betriebsgelände z.B. durch eine ABS-Gesellschaft ausführen und stellt die THA (BVS) dem Projektträger zur Bezahlung dieser Arbeiten Mittel zur Verfügung, so sind diese Mittel grundsätzlich nur Entgelt des Projektträgers für die Sanierungsarbeiten des Maßnahmeträgers. Ein Leistungsaustausch zwischen der THA (BVS) und dem Projektträger liegt im Regelfall nicht vor. Die Zahlungen an den Projektträger sind daher bei diesem regelmäßig – ebenso wie die Zahlungen der Bundesanstalt für Arbeit – als nicht steuerbare (echte) Zuschüsse anzusehen (vgl. Abschnitt 150 Abs. 4 UStR 1992). Dies entspricht der in Tz. 2. l letzter Absatz Sät;; 2 des Bezugserlasses getroffenen Aussage.
Wird der Projektträger jedoch ausnahmsweise für eine eigene Einrichtung der THA (BVS) tätig, so fuhrt er damit als Unternehmer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen aus, für die die Zahlungen der THA (BVS) Leistungsentgelte darstellen. Im Hinblick auf die Steuerpflicht seiner Umsätze steht dem Projektträger, sofern auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, der Vorsteuerabzug aus den vom Maßnahmeträger erhaltenen Leistungen zu. Ob die beim Projektträger entstandene Umsatzsteuer bei einer Einrichtung der THA (BVS) als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, hängt von einer entsprechenden Auftragsvergabe (vgl. Abschnitt 192 Abs. 13 UStR) und von den übrigen Verhältnissen bei dieser Einrichtung ab.
Die dargestellte rechtliche Würdigung ist nur auf Projekträger im Rahmen von beschäftigungswirksamen Maßnahmen nach § 249h AFG anwendbar. Bei...