Leitsatz
1. Vergütungen, die ein Vermittler von Beteiligungen an Personengesellschaften (Publikums-KG) von einem Dritten (Emissionshaus) für die Zeichnung eigener Beteiligungen an diesen Gesellschaften erhält ("Eigenprovisionen"), sind regelmäßig Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit. Sie sind nicht in der Gewinnermittlung der KG (als Sonderbetriebseinnahmen oder Minderung der anteilig auf den Zeichner entfallenden Anschaffungskosten) zu berücksichtigen.
2. Auch Vergütungen, die der Vermittler dafür erhält, dass er Dritten Anteile an solchen Publikums-KGs vermittelt, an denen er auch selbst beteiligt ist ("Fremdprovisionen"), sind Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 EStG, § 7 Satz 1 GewStG
Sachverhalt
Der Kläger vermittelte in seinem Einzelunternehmen als sog. Vertriebspartner verschiedener Emissionshäuser die von diesen initiierten Schiffsbeteiligungen. Es handelte sich dabei um sog. Fondsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. Die Emissionshäuser erhielten aufgrund von Geschäftsbesorgungsverträgen, die sie mit den Fondsgesellschaften schlossen, für die Werbung der Kommanditisten Vergütungen in Höhe von ca. 30 % des insgesamt vermittelten Eigenkapitals. Die Emissionshäuser bedienten sich sogenannter "Vertriebspartner", zu denen auch der Kläger gehörte. Zwischen dem Kläger als Vertriebspartner und dem einzelnen Emissionshaus bestand eine Rahmenvertriebsvereinbarung. Auf dieser Grundlage schloss der Kläger mit dem jeweiligen Emissionshaus für jedes einzelne Fondsprojekt eine gesonderte Provisionsvereinbarung ab, in der die Höhe der Vermittlungsprovision festgelegt wurde. Der Provisionsanspruch des Klägers lag typischerweise bei ca. 15 bis 18 % des von ihm vermittelten Eigenkapitals. An einigen Schiffsfonds beteiligte sich der Kläger auch selbst. Er hielt diese Beteiligungen im Privatvermögen. Auch hierfür erhielt er Provisionen.
Das FA sah diese Eigenprovisionen als Betriebseinnahmen des Einzelunternehmens des Klägers an und erhöhte entsprechend den Gewerbeertrag. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, die Eigenprovisionen seien bei den meisten Fondsgesellschaften ertragsteuerrechtlich entweder als Sonderbetriebseinnahmen oder als Kürzung der Anschaffungskosten seiner Beteiligungen behandelt worden. Der nochmalige Ansatz im Gewerbeertrag seines Einzelunternehmens bedeute eine gewerbesteuerliche Doppelerfassung. Nach erfolglosem Vorverfahren begehrte er mit der Klage zusätzlich die Minderung des Gewerbebetrags um die Fremdprovisionen, die er für die Vermittlung von Anteilen an den Fondsgesellschaften erhalten hatte, an denen er bereits selbst beteiligt war. Das FG wies die Klage ab (Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 23.7.2010, 1 K 215/05, Haufe-Index 2383119, EFG 2011, 248).
Entscheidung
Der BFH bestätigte aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Entscheidung des FG.
Hinweis
1. Provisionen, die Versicherungsvertreter für den Abschluss eigener privater Versicherungsverträge erhalten, sind ebenso wie Provisionen für die Vermittlung von Verträgen an Dritte Betriebseinnahmen. Entsprechendes gilt für Eigenprovisionen eines Versicherungs- oder Immobilienmaklers. Dies gilt vor allem, wenn die Provisionen in identischer Weise abgerechnet werden. Insofern bestätigt dieses BFH-Urteil die höchstrichterliche Rechtsprechung.
2. Eine Qualifikation der Provisionseinnahmen – seien es Eigen- oder auch Fremdprovisionen für die Vermittlung von Beteiligungen an Gesellschaften, an denen der Makler bereits beteiligt ist – als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung der Fondsgesellschaften ist zwar möglich, wenn die Provision von der Gesellschaft bezogen wird. Beruhen die Provisionserlöse aber auf Vereinbarungen mit Dritten, wie im Streitfall mit den jeweiligen Emissionshäusern, sind sie als Betriebseinnahmen des Einzelunternehmens des Maklers anzusehen, sofern dieses auch Geschäftsbeziehungen zu anderen Personen als der Personengesellschaft und deren Geschäftspartnern unterhält.
3. Die Eigenprovisionen mindern nicht die Anschaffungskosten des "KG-Anteils" bzw. die darin verkörperten anteiligen Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter.
Zwar sind nach neuerer Rechtsprechung des BFH auch bei geschlossenen Fonds, die originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, alle Aufwendungen, die ein Anleger leistet, der sich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligt, als Anschaffungskosten der von der Fondsgesellschaft erworbenen Wirtschaftsgüter zu aktivieren.
Das gilt aber nicht für Provisionserlöse, die ein Gesellschafter im Rahmen eines eigenen Gewerbebetriebs für die Vermittlung von Anteilen – bzw. die Zeichnung eigener Anteile – an der Fondsgesellschaft erzielt. Ebenso wie in dem Fall, in dem die vom Gesellschafter erzielten Einnahmen als Sonderbetriebseinnahmen anzusehen sind, gilt auch hier, dass die sofort...