Leitsatz

Steuerberatungskosten in Zusammenhang mit einer strafbefreienden Erklärung können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beratungsleistung hauptsächlich der Herbeiführung der Steueramnestie dient und nicht der Ermittlung der Einkünfte.

 

Sachverhalt

Eine Anlegerin reichte für die Jahre 1993 bis 2002 eine strafbefreiende Erklärung beim Finanzamt ein. Für die hiermit verbundenen Steuerberatungskosten beantragte sie den Sonderausgabenabzug. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab. Nach Ansicht der Behörde seien die Aufwendungen als Werbungskosten zu beurteilen, da sie in Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte stehen. Daher greife die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG), wonach eine gesonderte Berücksichtigung der Kosten ausscheide.

Hiergegen wandte sich die Anlegerin mit einer Klage.

 

Entscheidung

Das FG gab der Anlegerin Recht. Das Beraterhonorar darf sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abziehen. Die Kosten sind keine Werbungskosten, da die Beratungsleistung nicht vorrangig der Ermittlung der Einkünfte diente. Die Einkunftsermittlung beschränkte sich vielmehr auf die bloße Übernahme der Werte aus den Erträgnisaufstellungen der Bank in die Steuererklärungsvordrucke. Diese verhältnismäßig einfache Leistung tritt gegenüber der Beratung zu verfahrensrechtlichen Fragen der strafbefreienden Erklärung in den Hintergrund. Daher sind die Kosten als Sonderausgaben abzugsfähig, die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG steht einem Sonderausgabenabzug nicht entgegen.

 

Hinweis

Durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 StrabEG werden nur 60 % der Einnahmen herangezogen. Somit bringt das Gesetz pauschalierend einen 40 %igen Aufwand in Abzug. Da die Steuerberatungskosten aber Sonderausgaben darstellen, können Sie trotz Anwendung der Pauschalierungsregelung zum Ansatz gebracht werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2007, 12 K 5016/06 E

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