Leitsatz

Werden behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen an Gebäuden durchgeführt, ist bei der Beurteilung der Aufwendungen der Gegenwertgedanke maßvoll anzuwenden. Es ist darauf abzustellen, ob der erworbene Vermögensgegenstand eine gewisse Marktfähigkeit besitzt, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt.

 

Normenkette

§ 33 Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger für seine minderjährige, zu 100 % behinderte und ständig pflegebedürftige Tochter an seinem Wohnhaus folgende behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen durchgeführt:

  • Türverbreiterungen,
  • Einbau einer Duschtrennwand mit doppelter Flügeltür,
  • Einbau rollstuhlgerechter Rampen.

Das FA lehnte eine Berücksichtigung im Wesentlichen im Hinblick auf den erhaltenen Gegenwert ab, denn die Einrichtungen seinen nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar.

 

Entscheidung

Der vorgenannten Rechtsauffassung ist das FG entgegengetreten und berücksichtigte sämtliche Aufwendungen im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG.

 

Hinweis

1. Nur soweit bei einem Umbau neue oder neuwertige Gegenstände ersetzt werden müssen, können die Kosten berücksichtigt werden. Denn nur dann ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige keinen Gegenwert erhält und die Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit veranlasst sind.

2. Speziell auf Kinderbedürfnisse zugeschnittene Rollstuhlrampen haben keine Marktgängigkeit. Anders kann die Beurteilung bei einer "normalen" RRollstuhlrampe ausfallen, denn hier kann ein eigener Marktwert zuzuerkennen sein.

3. Bei nachträglichen Türverbreiterungen kann von einem behinderungsbedingten Aufwand ausgegangen werden, da ein Gegenwert angesichts der damit verbundenen Nachteile (Verkleinerung des nutzbaren Wohnraums) nicht erkennbar ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007, 2 K 1917/06

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