Leitsatz
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind die positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf Ebene der Einkünfte und nicht erst als Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte um die zum 31.12. des Vorjahrs festgestellten negativen Einkünfte aus dieser Einkunftsart zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Im Streitfall reichte der Kläger seine ESt-Erklärung für das Jahr 2006 am 16.08.2011 beim Finanzamt ein. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erklärte er unter dem Sparer-Freibetrag liegende Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 2.110 €. Zum 31.12.2005 waren nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. H. v. 1.923 € festgestellt worden. Das Finanzamt nahm daher wegen Unterschreitens der Pflichtveranlagungsgrenze von 410 € eine Antragsveranlagung an und lehnte diese wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Der Kläger war entgehen der Auffassung des Finanzamts der Meinung, dass eine Verrechnung des vortragsfähigen Verlustes erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu erfolgen hat, sodass die Pflichtveranlagungsgrenze überschritten war.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des Gerichts hat der Verlustabzug bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte zu erfolgen. Dafür spreche, dass die Ausführungen zur Verlustverrechnung ausdrücklich in die Vorschrift des § 23 EStG aufgenommen und dabei ein Verlustabzug nach § 10d EStG ausgeschlossen worden sei. Sofern in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG eine Verlustverrechnung "nach Maßgabe des § 10d EStG" zu erfolgen habe, könne daraus nicht gefolgert werden, dass sie erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorgenommen werden dürfe. Der Wortlaut der Vorschrift sehe ausdrücklich eine Verlustverrechnung mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften vor und unterscheide sich damit vom Wortlaut des § 10d Abs. 2 EStG. Diese Anordnung der Verlustverrechnung ist nach Auffassung des Finanzgerichts als Spezialvorschrift hinsichtlich des Orts der Verlustverrechnung zu verstehen und hat Vorrang gegenüber dem Verweis auf § 10d EStG.
Diese Verlustverrechnung auf Einkunftsebene sei auch im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, sodass im Streitfall eine Antragsveranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum 31.12.2010 nicht mehr in Frage komme.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.03.2015, 12 K 1964/12