Zusammenfassung
Quelle: BMWi und BMF (s. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Wichtiger Hinweis: Siehe auch den Abschnitt zum Beihilferecht in den FAQs zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen (programmübergreifend).
Stand 12.12.2022 (Updates zum 3.8.2021 kursiv dargestellt)(s. Tz. 1, Tz. 2.2, Tz. 2.3, Tz. 2.4, Tz. 3.1, Tz. 3.2, Tz 3.3, Tz. 3.4, Tz. 3.5, Tz. 4.1, Tz. 4.2, Tz. 5.1, Tz 5.2, Tz. 5.3, Tz. 5.4, Tz. 5.5, Tz. 6.1, Tz. 6.2, Tz. 6.4, Tz. 6.6, Tz. 6.9, Tz. 6.10, Tz. 6.11, Tz. 7.2, Tz. 7.5, Tz. 8.1, Tz. 8.2, Tz. 8.5, Tz. 9.3, Tz. 9.4, Tz. 9.5, Tz. 9.5.1, Tz. 9.6.1, Tz. 9.7 und 9.8 kursiv dargestellt). Den tagesaktuellen Stand können Sie auf dem Portal https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einsehen.
1 Überblick für Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen
Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden.
Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (keine abschließende Aufzählung) stützen.
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Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 |
De-minimis-Verordnung |
Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 |
Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) |
Allgemeine Bundesregelung Schadens-ausgleich, COVID-19 |
Corona-Soforthilfe des Bundes |
x |
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Überbrückungshilfe I |
x |
x |
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Überbrückungshilfe II |
X (im Rahmen der Schlussabrechnung) |
x (im Rahmen der Schlussabrechnung kumuliert mit Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) |
x |
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Novemberhilfe |
x |
x |
x (kann nicht mit Schadensausgleich kumuliert werden) |
x |
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Dezemberhilfe |
x |
x |
x (kann nicht mit Schadensausgleich kumuliert werden) |
x |
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Überbrückungshilfe III |
x |
x |
x |
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x |
Überbrückungshilfe III Plus |
x |
x |
x |
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x |
Überbrückungshilfe IV |
x |
x |
x |
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x |
Neustarthilfe |
x |
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Neustarthilfe Plus |
x |
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Neustarthilfe 2022 |
x |
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2 Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen
2.1 De-minimis-Verordnung
(Verordnung (EU) Nr. 1407/2013) (allgemeine De-minimis-Verordnung; daneben existieren sektorspezifische De-minimis-Verordnungen für den Agrarsektor sowie den Fischerei- und Aquakultursektor); gilt allgemein, unabhängig von COVID-19).
Ohne Anmeldepflicht können einzelnen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 200.000 EUR gewährt werden.
(Geringerer Höchstbetrag von 100.000 EUR gilt für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs. Für Landwirtschaft bzw. Fischerei/Aquakultur liegt der Schwellenwert bei 20.000 EUR bzw. 30.000 EUR.)
2.2 Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020
Die vierte geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (PDF, 133 KB)", galt bis 30. Juni 2022, basiert auf Nummer 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19) (angepasst an die 5. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 18. November 2021).
Auf dieser Grundlage können sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewährt werden. Für Zwecke der November- bzw. Dezemberhilfe, , Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus gilt die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt bis zu 1,8 Mio EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts. Dieser Höchstbetrag erhöht sich in der Überbrückungshilfe IV auf bis zu 2,3 Millionen Euro.
(Ausnahmen: Fischerei- und Aquakultursektor (maximal 270.000 EUR), Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (maximal 225.000 EUR bzw. 290.000 in Überbrückungshilfe IV). Für Zwecke der Überbrückungshilfe I gilt die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts (Ausnahmen: Fischerei- und Aquakultursektor (max. 270.000 Euro), Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (max. 225.000 Euro)).
2.3 Kumulierung von Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen
Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro bzw. bis zu sektorspezifischen Höchstgrenze gewährt werden.
Bei Einhaltung der Kumulierungsvorschriften (insbesondere Art. 5 Abs. 2 der
allgemeinen De-minimis-Verordnung) können somit für November- und...