Leitsatz
1. Eine Prüfungsanordnung kann gem. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten einer BGB-Gesellschaft an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben werden. Allein aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters muss gem. § 183 Abs. 2 AO nicht eine Bekanntgabe an jeden einzelnen Gesellschafter erfolgen, sofern nur ein Empfangsbevollmächtigter nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO vorhanden ist.
2. Die mit der Prüfungsanordnung verbundene Entscheidung, als Ort der Prüfung "die Amtsstelle" zu bestimmen, führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht vorliegen können.
Sachverhalt
Die Kläger waren Gesellschafter der A/B-GbR, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Im vorgesehenen Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 waren auch B1 und die A GmbH Mitgesellschafter. B1 schied zum 30.9.2001 aus. Geschäftsführer war B2, der in Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung jeweils als Empfangsbevollmächtiger angegeben war, zuletzt mit einer Steuerklärung vom 13.12.2002. Zwischenzeitlich ist B3 zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt. Die Wirksamkeit der Bestellung ist jedoch umstritten.
Mit Bescheid vom 16.10.2002 ordnete das Finanzamt bei der A/B-GbR eine Außenprüfung für 1997 bis 1999 an. Für die Besteuerung erhebliche Verhältnisse bedürften der Aufklärung und eine Prüfung an Amtsstelle sei nach Art und Umfang der zu prüfenden Sachverhalte nicht zweckmäßig. Weiterhin hieß es: Die Prüfungsanordnung ergeht an Sie gem. § 183 Abs. 2 Satz 2 AO nur gegen eine Feststellungsbescheinigung. Als Prüfungsort war "an Amtsstelle …" angegeben. Die Prüfungsanordnung erging an B2.
Vor Erlass der Prüfungsanordnung hatte der Prüfer telefonisch versucht, den Prüfungsort und den Beginn mit B3 und dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger abzustimmen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger lehnte eine Prüfung in den Büroräumen der A/B-GbR aus Platzmangel ab und bat um die Durchführung der Prüfung im Amt.
Im Einspruchsverfahren führten die Kläger aus, dass es nicht erkennbar sei, dass eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig sei. Im Gegenteil habe das beklagte Finanzamt als Prüfungsort gerade die Amtsstelle vorgesehen. Auch tatsächlich sei die Prüfung einer Vielzahl von Unterlagen an Amtsstelle stets möglich, evtl. Rückfragen könnten schriftlich erfolgen. Mit Schreiben vom 16.1.2003 machte das beklagte Finanzamt nähere Ausführungen zur Prüfungsanordnung und begründete diese ausführlich unter Hinweis auf einzelne Sachverhalte, die zu prüfen seien. Mit der Wahl des Prüfungsortes "Amtsstelle" sei dem Wunsch der Kläger entsprochen worden. Es liege kein Widerspruch darin, dass die Prüfung an Amtsstelle durchgeführt werden solle, denn es handele sich um eine Prüfung im Rahmen der Betriebsprüfung.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab:
1. Die zurecht an die Gesellschafter gerichtete Prüfungsanordnung konnte nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO an B2 mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten ergehen. Dieser war ausweislich der Steuererklärungen zum gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt. Das Ausscheiden des B1 aus der GbR führe nicht automatisch dazu, dass eine Bekanntgabe an jeden einzelnen Gesellschafter erfolgen müsse. Nach § 183 Abs. 3 AO gelte dies nämlich nicht, wenn - wie hier - ein Empfangsbevollmächtigter nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO vorhanden ist. In diesem Fall können Verwaltungsakte dem Empfangsbevollmächtigten auch mit Wirkung für einen ausgeschiedenen Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat (Hinweis auf BFH, Beschluss v. 9.9.1999, BFH/NV 2000 S. 313). Die Empfangsvollmacht war nach dem Vortrag der Kläger auch nicht widerrufen und bestand mithin für eine Bekanntgabe nach § 183 Abs. 3 AO fort. Auch wenn der Prüfer bezüglich des Ortes der Prüfung mit dem Geschäftsführer B3 Kontakt gehabt hatte, änderte dies nichts daran, daß die Prüfungsanordnung ausschließlich dem Gesellschafter B2 bekannt gegeben worden war.
2. Die Prüfungsanordnung war auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, da das Finanzamt zumindest im Einspruchsverfahren die Prüfungsanordnung eingehend und ausreichend begründet hatte. Zwar dürfe die Finanzverwaltung nicht "ins Blaue hinein" tätig werden, es reiche aber aus, daß Anhaltspunkte vorliegen, die es nach den Erfahrungen des Finanzamtes als möglich erscheinen lassen, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist oder daß Aufklärungsbedarf besteht und es nach den Erfahrungen des Finanzamtes möglich erscheint, dass die Steuerschuld nicht zutreffend erklärt worden ist. Ob eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig sei, sondern vielmehr eine Außenprüfung angezeigt ist, entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Entscheidung kann durch das Gericht nur eingeschränkt überprüft werden. Es war vom Finanzamt sachgerecht ausgeübt worden, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sah das Finanzgericht als...