Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an ausl. Stpfl. kann durch Bekanntgabe im Ausland (§ 122 AO), an einen inländischen Vertreter (§ 123 AO) oder durch Zustellung ins Ausland (§ 9 VwZG) erfolgen. Die Finanzverwaltung hat insoweit Ermessen, welchen Weg der Bekanntgabe sie wählt.[1]

Das Verfahren gem. § 122 AO (einfache Bekanntgabe im Ausland) bietet der Behörde keinen sicheren Beweis des Zugangs. Der Stpfl. kann durch Leugnen des Zugangs der Finanzverwaltung die Beweislast aufbürden. Diesen Beweis des tatsächlichen Zugangs kann die Finanzverwaltung in der Praxis kaum erbringen. Das Verfahren ist daher zwar das einfachste, bietet aber auch im Streitfall die wenigste Sicherheit.

Das Verfahren gem. § 123 AO mit Benennung eines inländischen Vertreters ist vergleichsweise aufwendig, führt aber für die Finanzverwaltung zu einer umgekehrten Beweislast. Der Stpfl. muss beweisen, dass er den Verwaltungsakt nicht erhalten hat. Es wird in der Praxis schon deshalb häufig angewendet, weil der Stpfl. ohnehin einen inländischen Steuerberater haben wird, der als Vertreter fungieren kann.

Die Zustellung ins Ausland gem. § 9 VwZG ist die entsprechende Zustellungsregelung für Auslandssachverhalte. Dieser Weg der Bekanntgabe ist der beweissicherste, aber auch der aufwendigste.

Welche Art der Bekanntgabe die Finanzverwaltung wählt, steht in ihrem Ermessen (§ 5 AO).

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