Von den Möglichkeiten der Bekanntgabe ist die förmliche Zustellung die am meisten formalisierte Form der Bekanntgabe. Will die Finanzverwaltung nicht mit einfachem Brief im Ausland bekannt geben und besteht kein Bevollmächtigter (auch nicht von Amts wegen), bleibt als Bekanntgabe nur die Zustellung. Die einfachste Form (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 VwZG) der Zustellung im Ausland ist die Zustellung durch die zustellende Behörde unter Verwendung der Post. Diese Art der Zustellung kann zum einfacheren Zugangsnachweis als Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Möglich ist diese Form der Zustellung ebenfalls nur, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist oder von dem ausl. Staat toleriert wird. Daneben kann auch eine Zustellung unter Einschaltung der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG) oder durch das Auswärtige Amt an Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für die Bundesrepublik Deutschland Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG), erfolgen. Innerhalb der EU erfolgt dies regelmäßig auf elektronischem Wege.[1]

Gem. § 9 Abs. 3 VwZG kann auch die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten verlangt werden. Kommt der Beteiligte der ordnungsmäßigen Aufforderung zur Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten nicht nach, gilt ein zur Post gegebenes Schriftstück am siebten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt.

Auch für Zustellungen im Ausland gilt § 87 AO, sodass die Schriftstücke in deutscher Sprache abzufassen sind.

Ist auch die Zustellung im Ausland nicht möglich, kann die Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung gem. § 10 VwZG erfolgen. Dies ist aber nur als letztes Mittel erlaubt, sodass alle Möglichkeiten einer Adressermittlung vorher ausgeschöpft sein müssen.

[1] Zu den Formalien vgl. FM Nordrhein-Westfalen v. 4.11.2015, S 0284.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge