Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 zu dem Protokoll vom 1. Oktober 2020 zur Änderung des Abkommens vom 22. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen) (BGBl. 2021 II S. 483, 484, 1216) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 22 Absatz 2 Satz 1

am 23. Dezember 2021

in Kraft getreten ist.

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