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Bemessung des geldwerten Vorteils einer von einem Dritten kostenfrei überlassenen Luxuswohnung

Richard Ehehalt
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Leitsatz

1. Nutzt eine Arbeitnehmerin aufgrund eines von einem Dritten unentgeltlich eingeräumten Wohnungsrechts eine Wohnung, stellt der Nutzungsvorteil Arbeitslohn dar, wenn er sich als Ertrag der Arbeit erweist.

2. Anders als bei der Einräumung eines Erbbaurechts fließen in einem solchen Fall die Einnahmen nicht bereits mit der Bestellung, sondern erst laufend mit der Nutzung zu.

3. Die durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV vorgesehenen Durchschnittswerte der SachbezV in der Fassung vor 1996 kamen nur für solche Sachbezüge in Betracht, für die sie nach Ermächtigungsgrundlage und Ziel der Regelung geschaffen waren. Hierzu zählte nicht der Vorteil, eine Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung nutzen zu dürfen.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 2 EStG , § 19 Abs. 1 EStG , § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV , § 1 Abs. 1 und Abs. 5 SachBezV vor 1995

 

Sachverhalt

Die Klägerin war leitende Angestellte der A-OHG, an der B zu 50 % und seine Kinder beteiligt waren. B war ferner Mehrheitsgesellschafter einer GbR, an der gleichfalls seine Kinder beteiligt waren. Die GbR hatte der Klägerin vor Jahren ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) an einer ca. 180 qm großen luxuriösen Dachgeschoss-Wohnung in einem Gebäude eingeräumt, das im Übrigen von der OHG angemietet und für Geschäftszwecke genutzt wurde. Die Klägerin konnte die Wohnung kostenfrei nutzen. Nach den Feststellungen des FG hatte die Klägerin auch für die Kost nichts zu entrichten.

Die OHG setzte im Streitjahr 1990 für die der Klägerin gewährte Kost und Logis nur die amtlichen Sachbezugswerte i.H.v. (insgesamt) 6.480 DM an. Das FA war der Auffassung, die Sachbezugswerte könnten in diesem Fall nicht angesetzt werden; es müsse der ortsübliche Mietwert i.H.v. ca. 64.000 DM angesetzt werden.

Im Klageverfahren machte die Klägerin ergänzend geltend,...

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