Leitsatz

(Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Warszawie)[1]

 

Sachverhalt

Bei dem polnischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, konkret um den Fall, dass die Übertragung von Grundstücken als Sacheinlage bei der Klägerin (AG) gegen Ausgabe von Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleistet wurde. Die Parteien vereinbarten, dass die Gegenleistung für die Sacheinlage dem Ausgabepreis der Aktien entspricht. Folglich nahm die Klägerin als Wert der Gegenleistung in den ihr ausgestellten Rechnungen den Ausgabewert der Aktien (d. h. den Wert der eingebrachten Sacheinlagen) und nicht deren (um ein Vielfaches niedrigeren) Nennwert an.

Das Vorlagegericht fragte den EuGH:

Ist unter der Gegenleistung, die der Lieferer für Umsätze erhält oder erhalten soll, von der in Art. 73 MwStSystRL die Rede ist, der Nennwert der gezeichneten Aktien oder der Ausgabewert zu verstehen, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Gegenleistung der Ausgabewert der Aktien ist?

Die polnische Finanzbehörde gewährte der Klägerin den Vorsteuerabzug nur in Höhe des Nennwerts der Aktien. Nach Ansicht der Behörde war als Steuerbemessungsgrundlage im Falle der beschriebenen Umsätze der Nennwert der Aktien anzusetzen und nicht ihr um ein Vielfaches höherer Ausgabewert.

Das vorinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Das Gericht vertrat insbesondere unter Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 1 und Art. 88 Abs. 3a Nr. 4 Buchst. b des PL-MwStG die Auffassung, dass die Gegenleistung, die einem Wirtschaftsteilnehmer geschuldet wird, der eine Sacheinlage in eine Gesellschaft in einer anderen Form als durch ein Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil einbringt, dem Nennwert der Aktien entspricht, die er im Austausch von der Gesellschaft erhält, die die Sacheinlage annimmt.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Sacheinlage auf der Grundlage des Ausgabepreises der Aktien abzüglich des Werts der von den neuen Gesellschaftern B. und W. in die Gesellschaft eingebrachten Bareinlage zu bestimmen sei.

Im Ausgangsverfahren ging es nach Auffassung des Vorlagegerichts im Wesentlichen darum, ob beim festgestellten Sachverhalt der Nennwert der für die Sacheinlage von der Klägerin gezeichneten Aktien oder der Ausgabewert dieser Aktien die Besteuerungsgrundlage ist. Nach der ersten der hier vertretenen Auffassungen ist die Steuerbemessungsgrundlage für die Sacheinlage in die Gesellschaft die Summe des Nennwerts der Anteile, die den geschuldeten Betrag darstellen.[2] Der zweite Standpunkt beruht auf der Annahme, dass im Fall einer Sacheinlage im Austausch gegen Aktien einer Gesellschaft die Gegenleistung in den Aktien dieser Gesellschaft besteht. Ihre Anzahl und damit ihr Wert hängt vom diesbezüglichen Willen der Parteien ab. Die Anzahl der Aktien - bei denen es sich nicht nur um Aktien zum Nennwert, sondern auch zum Ausgabepreis handeln kann - kann von der diesbezüglichen Vereinbarung der Parteien abhängen. Es kann sich also um den Nennwert oder den Ausgabewert der Aktien handeln.[3]

Bei einer Sacheinlage in eine Gesellschaft ist die Steuerbemessungsgrundlage i. S. v. Art. 29a Abs. 1 des PL-MwStG"alles, was die Zahlung darstellt", jedoch nicht der Marktwert der Sacheinlage, sondern die Gesamtheit der als Gegenleistung für die Einlage erhaltenen Rechte und Pflichten, die dem Wert dieser Einlage entsprechen. In den Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts wird nicht auf den Marktwert von Gegenständen und Dienstleistungen Bezug genommen.[4]

Der Nennwert der Aktien bestimmt nach Auffassung des Vorlagegerichts den Umfang der materiellen und immateriellen Rechte und Pflichten der Gesellschafter (Aktionäre) der Gesellschaft. Denn als Gegenleistung für eingebrachte Einlagen in die Gesellschaft erhalten die Gesellschafter Aktien (Anteile) am Grundkapital. Das Grundkapital i. e. S. ist eine bestimmte Zahl, die auf der Passivseite der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesen wird, d. h. es stellt einen formalen Wert dar, der sich aus der Summe der Aktien der Gesellschaft ergibt.

Der Ausgabewert von Aktien ist der Wert, der bei der Ausgabe von Aktien angenommen wird. Dieser Wert kann dem Nennwert entsprechen, ihn aber auch übersteigen. Der Nennwert der Aktien kann vom Markt- und Bilanzwert abweichen. Unter Marktwert ist nämlich der Wert zu verstehen, der beim Verkauf der Aktien auf dem Markt erzielt werden kann. Er hängt ab vom Vermögen des Unternehmens, aber auch von anderen Faktoren wie dem Kundenstamm, dem Standort des Unternehmens oder dem Firmenwert, also von tatsächlichen Umständen.

Zusammenfassend konnten nach Ansicht des Vorlagegerichts folgende Schlussfolgerungen gezogen werden. Erstens kann im Falle einer Sacheinlage der Marktwert des Gegenstands der Sacheinlage nicht die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sein. Zweitens sind im Fall einer Sacheinlage im Austausch gegen Aktien die Aktien dieser Gesellschaft die Gegenleistung. Es stelle sich jedoch die Frage, ob der Wert dieser ...

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