LfSt Niedersachsen, Schreiben vom 25.2.2021, S 7203 - 9 - St 181
Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel
Der Umsatz wird bei Lieferungen nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Soweit dieser nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 AO zu schätzen, s. Abschnitt 10.5 Abs. 1 Sätze 2 ff. UStAE. Dies gilt auch für den Tausch mit Baraufgabe, auf den § 3 Abs. 12 UStG ebenfalls anwendbar ist.
Nach diesen Grundsätzen ist auch für die Bemessungsgrundlage bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft auf den subjektiven Wert abzustellen. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. Denn dies ist der Wert, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden, s. BFH-Urteil vom 25. April 2018, XI R 21/16, BStBl 2018 II S. 505. Mit BMF-Schreiben vom 28. August 2020, BStBl 2020 I S. 928, wurde diese Rechtsprechung umgesetzt und u. a. Abschnitt 10.5. Abs. 4 UStAE geändert. Die bis dahin geltende, auf die Kfz-Branche bezogene Vereinfachungsregelung für die im Rahmen des § 3 Abs. 12 UStG erforderliche Schätzung in Abschnitt 10.5. Abs. 5 Abs. 4 UStAE (a. F.) wurde aufgehoben. Nach dieser Regelung konnte das Entgelt des Händlers aus der Summe aus der Zuzahlung und dem gemeinen Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs ermittelt werden. Wurde der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, lag ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Kraftfahrzeugs minderte.
Die Berücksichtigung eines verdeckten Preisnachlasses als Entgeltminderung scheidet nach der Neuregelung aus.
Abschnitt 25a.1 Abs. 10 UStAE wurde entsprechend angepasst. Auch im Rahmen der Differenzbesteuerung ist bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen nach Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE in der ab 20. August 2020 gültigen Fassung zu verfahren und ausschließlich der subjektive Wert zugrunde zu legen.
Das o. a. BMF-Schreibengilt für alle offenen Fälle, sieht aber eine Übergangsregelung vor: Es wird hinsichtlich aller bis vor dem 1. Januar 2022 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Tauschumsätze entsprechend der bisherigen Fassung der Abschnitt 10.5 und Abschnitt 25a.1 Abs. 10 UStAE behandelt haben.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 12
UStG § 10