Oft werden solche Werbemobile von einem Autohaus oder einer Werbefirma mit Werbeaufdrucken beklebt und beispielsweise an Sportvereine ohne ein besonderes Entgelt überlassen. Häufig ist es auch Vertragsbestandteil, dass der Verein für die laufenden Kosten des Fahrzeugs selbst aufkommen und das Fahrzeug nach einer bestimmten Zeit (z.B. nach 5 Jahren) ohne Zahlung einer Ablösesumme in das Eigentum des Sportvereins übergehen soll.
Im Gegenzug wird der Sportverein (bzw. die soziale oder gemeinnützige Institution oder Einrichtung) in der Regel vertraglich dazu verpflichtet, das Fahrzeug werbewirksam zu nutzen und aktiv an der Werbemaßnahme mitzuwirken wie etwa durch
- ein werbewirksames Abstellen des Fahrzeugs,
- die Veranstaltung von Pressekonferenzen oder
- die Kontaktherstellung zwischen der Werbefirma und den Unternehmern, für die geworben werden soll.
Demnach liegt eine Art Tauschgeschäft vor (§ 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 UStG), das mit Übergabe des Fahrzeugs an den Verein bzw. die Einrichtung vollzogen wird. Der „Preis“ des Fahrzeugs ist der Wert der Werbeleistung, die beispielsweise der Verein durch einen werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs an die Werbefirma erbringt. Je nachdem, welche Gegenleistungen der Verein leisten muss und wie stark er sich an den Werbemaßnahmen beteiligt, zahlt ihm die Werbefirma in manchen Fällen sogar zusätzlich eine Sonderprämie.
Praxis-Tipp: Alles vertraglich fixieren
Legen Sie alle Details möglichst konkret schriftlich in einem Vertrag fest, denn während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs kann der Vertrag üblicherweise nicht gekündigt werden.
Fahrzeugüberlassung ist Sponsoring
Werden solche Werbemobile an soziale Institutionen, Sportvereine oder ähnliche gemeinnützige Einrichtungen überlassen (vgl. § 51 ff. AO), handelt es sich aus steuerlicher Sicht um eine Sach- oder Dienstleistung und somit um eine Form des Sponsorings. Auch hier müssen die Anforderungen an eine steuerliche Geltendmachung von Sponsoringleistungen erfüllt werden, um den „Fahrzeugpreis“ als Betriebsausgabe geltend machen zu können.
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
Entgelt für die Lieferung (der „Fahrzeugpreis“) ist der Wert der Werbeleistung der Einrichtung (§ 10 Abs. 2 UStG). Dieser ermittelt sich anhand des subjektiven Werts, den die Werbefirma der Leistung beimisst (Abschnitt 10.5 Abs. 1 UStAE). Im Klartext: Dieser Wert umfasst alle Ausgaben, die die Werbefirma aufwendet, um die Gegenleistung zu erhalten. Die Bemessungsgrundlage ist somit der von ihr gezahlte Einkaufspreis für das Fahrzeug ohne die Kosten der Anbringung der Werbeanzeigen (vgl. BFH-Urteil vom 16.4.2008, XI R 56/06, Rn. 36). Die Umsatzsteuer wird herausgerechnet. Entgelt für die Leistung ist der „gemeine Wert“ bzw. der Verkehrswert der Fahrzeuglieferung (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 6 UStAE). Es kann hierbei der von der Werbefirma gezahlte Einkaufspreis für das Fahrzeug zugrunde gelegt werden. Zahlt die Werbefirma zusätzlich eine Sonderprämie für vertraglich vereinbarte Sonderleistungen, ist diese zusätzliches Entgelt für die Werbeleistung der Einrichtung.
Achtung: Umsatzsteuer sofort fällig
Die Umsatzsteuer für die Fahrzeuglieferung entsteht immer mit Übergabe des Fahrzeugs an den Verein bzw. die Einrichtung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) und muss demnach sofort entrichtet werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Verein (bzw. die Einrichtung), der üblicherweise für die Umsatzsteuer aufkommen muss, seine Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert.
Praxis-Hinweis: Umsatzsteuerfalle
Häufig vereinbart die Werbefirma mit dem Verein (bzw. der Einrichtung), dass dieser als „Kaufpreis“ die Umsatzsteuer, die sich aus dem Verkaufspreis des Fahrzeugs ergibt, zahlen soll. Vereine (bzw. Einrichtungen) sollten unbedingt vor Vertragsabschluss darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass womöglich eine größere Umsatzsteuerzahlung auf sie zukommt, und zwar dann, wenn womöglich noch keine Gelder vereinnahmt wurden, die eine solche Zahlung ermöglichen. Für ein gesundes, dauerhaft ausgerichtetes Vertragsverhältnis ist es wichtig, dass beide Vertragsparteien die Vertragsbestandteile gemeinsam erörtern und sich die Folgen einzelner Klauseln bewusst machen. Es ist niemandem geholfen, wenn der Verein (bzw. die Einrichtung) in ernste Zahlungsschwierigkeiten gerät.