Kommentar
In dem Verfahren (wie auch in den Parallelverfahren C-495/01 - Kommission gegen Finnland, C-463/02 - Kommission gegen Schweden und C-144/02 - Kommission gegen Deutschland) ging es um die Frage, ob Pauschalbeihilfen, die Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21.2.1995 (ABl. EG 1995 Nr. L 63/1) erhalten, echte Zuschüsse sind oder Teil der Besteuerungsgrundlage der Umsätze der Verarbeitungsunternehmen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 603/95 erhalten Unternehmen, die Trockenfutter erzeugen, eine Pauschalbeihilfe, die nach dem Gewicht der Erzeugnisse bemessen wird. Die Verordnung geht zurück auf die Verordnung (EG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22.5.1978 (ABl. EG 1978 Nr. L 142/1), mit der eine gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter eingeführt bzw. ausgehend von der Verordnung (EWG) Nr. 1067/74 des Rates vom 30.4.1974 (ABl. EG 1974 Nr. L 120) die gemeinsame Marktordnung auf weitere Verarbeitungserzeugnisse von Grünfutter ausgedehnt wurde.
Die Pauschalbeihilfe wurde 1974 bzw. 1978 eingeführt, weil die Erzeugung von Grünfutter weit hinter den Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft zurück blieb. Es sollte den Verarbeitungsunternehmen ein angemessenes Einkommen gesichert werden, weil sie sich in Konkurrenz mit der Einfuhr von Trockenfutter aus Drittländern zu niedrigeren Preisen befanden.
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung bestätigt, dass die Trockenfutterbeihilfe ein echter Zuschuss ist und hat dem entsprechend die Klage (wie auch in den Parallelrechtssachen) abgewiesen.
Der Gerichtshof bezieht sich im Wesentlichen auf seine Entscheidung vom 22.11.2001, C-184/00 (Office des produits wallons). Danach setzt die Annahme eines unechten Zuschusses (Subvention, die unmittelbar mit dem Preis eines Umsatzes zusammenhängt) i.S.v. Artikel 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie voraus:
- Die Subvention muss an den Begünstigten gerade für einen bestimmten Umsatz gezahlt werden; nur in diesem Fall kann die Subvention als Gegenleistung für den Umsatz angesehen werden; es muss feststehen, dass das Recht auf Erhalt der Subvention dem Begünstigten zusteht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.
- Die Subvention muss dem Leistungsempfänger zugute kommen. Der von diesem zu zahlende Preis muss so festgesetzt sein, dass er sich entsprechend der dem Subventionsempfänger gezahlten Subvention ermäßigt, die damit in die Kalkulation des Preises einfließt, den der Leistungserbringer verlangt. Die Zahlung der Subvention an den Leistungserbringer muss diesem also objektiv gesehen die Erbringung eines Umsatzes zu einem niedrigeren Preis als den ermöglichen, den er ohne Subvention verlangen müsste.
- Die von der Subvention verkörperte Gegenleistung muss zumindest bestimmbar sein; es ist nicht erforderlich, dass die Subventionshöhe genau dem Betrag entspricht, um den sich der Preis des Umsatzes ermäßigt. Es genügt, dass ein Zusammenhang zwischen dieser Ermäßigung und der Subvention, die pauschal festgelegt sein kann, erkennbar ist.
- Der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention" i.S.v. Artikel 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie erfasst nur die Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für einen Umsatz darstellen und dem Leistungserbringer von einem Dritten gezahlt werden.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nach Auffassung des EuGH weder für den Verkauf nach der Trocknung des Futters, das bei den Erzeugern gekauft wurde, noch für die Trocknungsleistung selbst erfüllt. Die Beihilfe wird nicht spezifisch dafür gezahlt, dass das Trockenfutterverarbeitungsunternehmen einem Abnehmer Trockenfutter liefert. Hinsichtlich der Trocknungsleistung muss sich die Beihilfe zugunsten des Grünfuttererzeugers auswirken, da die Verarbeitungsunternehmen verpflichtet sind, den Erzeugern die Beihilfe zu zahlen, die sie für die im Rahmen der geschlossenen Verträge verarbeiteten Mengen erhalten. Das Verarbeitungsunternehmen kann also nicht über die Beihilfe verfügen. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang das von der Kommission vorgebrachte Argument, dass es auf den Begriff des rechtlichen Empfängers einer Subvention unabhängig davon ankommt, wem sie zugute kommt, zurück. Unter diesen Umständen kann die Beihilfe nach Ansicht des EuGH auch nicht als Gegenleistung für die von den Verarbeitungsunternehmen erbrachte Trocknungsleistung angesehen werden.
Kläger: EU-Kommission
Beklagter: Italienische Republik
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 15.07.2004, C-381/01