BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen
Nicht steuerbarer echter Zuschuss
Das Thema ist nicht neu. Schon in der Vergangenheit wurde oftmals die Frage diskutiert, wann ein Zuschuss als Teil der Gegenleistung anzusehen ist und damit Bestandteil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ist.
Nicht steuerbar ist hingegen ein sog. echter Zuschuss. Insofern kommt der Frage erhebliche steuerliche Bedeutung im Bereich der Umsatzsteuer zu. In einer Entscheidung vom 18.11.2021 (V R 17/20) hat sich der BFH recht umfangreich zu dieser Frage geäußert.
Die Grundsätze dieser Entscheidung macht sich die Finanzverwaltung nunmehr ausdrücklich zu eigen, indem das Urteil an verschiedenen Stellen im UStAE zu § 10 Abs. 1 UstG, der die Bemessungsgrundlage der Steuer normiert, zitiert wird. Gegenstand der Entscheidung war die Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde für die Bewirtschaftung der selbst genutzten Sportanlage. Im Urteil kam der BFH dazu, dass diese Zahlungen nicht steuerbare echte Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen. Da die Abgrenzung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Zuschüssen immer wieder Probleme bereitet, ist es löblich, dass der BFH zu der Auffassung gekommen ist, dass es primär auf die Person des Bedachten und das Förderungsziel ankommt. Dass die Verwaltung diese Auffassung übernimmt, ist positiv. Allerdings sollten Steuerpflichtige regelmäßig vor der Gewährung eines Zuschusses anhand der Entscheidung des BFH und der Ausführungen im USTAE prüfen, ob die Voraussetzungen für einen nicht steuerbaren Zuschuss erfüllt sind.
Sonstige Lieferung oder Leistung
Nach § 10 Abs. 1 UStG bestimmt welches die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG ist. Der Umsatz ist nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem Dritten für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der geschuldeten Umsatzsteuer. Insofern kann ein Zuschuss je nach Ausgestaltung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein oder nicht.
BMF-Schreiben: Wesentliche Inhalte
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen, wobei sämtliche Änderungen des UStAE den Abschnitt 10.2. betreffen:
- In Absatz 2 wird der Satz 3 insofern neu gefasst, als klargestellt wird, dass für die Abgrenzung zwischen einem Entgelt und einem nicht steuerbaren Zuschuss vor allem auf die Person des Bedachten und das Förderungsziel abzustellen ist. Dies ist die zentrale Aussage der BFH-Entscheidung vom 18.11.2021, auch wenn diese an dieser Stelle nicht zitiert wird.
- Weiterhin wird ein Satz 4 eingefügt, der klarstellt, dass entscheidend ist, ob dem Zuschussgeber eine bestimmte (Gegen-)Leistung zugewendet werden soll oder ob der Zuwendungsempfänger keine Tätigkeit für den Zahlenden erbringt. Ein Indiz kann sein, welchen Zweck der Zahlende verfolgt. An dieser Stelle wird das bereits angeführte Urteil erstmalig zitiert.
- Dem Urteil nachgebildet ist das neue Bespiel Nr. 5, welches in Abschnitt 10.2. Abs. 2 Satz 10 eingefügt wird.
- Gleichfalls dem Urteilsfall nachgebildet ist das Bespiel Nr. 6, das in Absatz 7 Satz 8 eingefügt wird.
Die Grundsätze des Schreibens, das im BStBl. I veröffentlicht wird, sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 11.6.2024, III C 2 – S 7200/19/10001:028
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