Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine umfasst ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend, "Selbsthilfeeinrichtungen" von Arbeitnehmern zu sein, die für diesen Personenkreis typischerweise verwirklichten steuerlichen Tatbestände. Den Kern bilden die Einkünfte aus Beschäftigungsverhältnissen. Unerheblich ist, ob diese Einkünfte aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stammen oder im Zusammenhang mit einem früheren Beschäftigungsverhältnis stehen. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen stellen, neben den klassischen Formen der wiederkehrenden Bezüge in Form von Renten und Pensionen, typische Einkünfte aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit dar. Sie wurden ebenso in den Bereich der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine aufgenommen (AltEinkG) wie die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (AVmG) und Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (Realsplitting).
Um diesen Kernbereich der von den Lohnsteuerhilfevereinen abgedeckten Beratungsfelder gruppieren sich weitere von Arbeitnehmern typischerweise verwirklichte steuerliche Tatbestände. Zu nennen sind die Bereiche der Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung und private Veräußerungsgeschäfte. Hier schränkt eine jährliche Betragsgrenze die Befugnis ein.
Abgerundet wird der Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine durch die für Arbeitnehmer und Rentner ebenso wichtigen wie typischen Bereiche der Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), der Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999, des Familienleistungsausgleichs, des Altersvermögensgesetzes des Wohnungsbauprämiengesetzes sowie durch § 3 Nr. 12, Nr. 26, Nr. 26a, Nr. 26b und Nr. 72 EStG und die Arbeitgeberaufgaben im Zusammenhang mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und mit Kinderbetreuungskosten.
Umsatzsteuerpflichtige Umsätze schließen die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine aus.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und grundsätzlich zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt.
Sie sind selbstständige Steuerberatungseinheiten, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" blieb in Anlehnung an den früheren Lohnsteuerjahresausgleich erhalten.
Die Hilfeleistung erstreckt sich ausnahmslos auf Mitglieder des betreffenden Vereins. Aufgenommen werden dürfen nur die in der Vereinssatzung genannten Personen. Die steuerliche Beratung von Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind oder deren Mitgliedschaft nach den geltenden Bestimmungen nicht zulässig ist, verstößt sowohl gegen die gesetzlichen Vorschriften als auch gegen die Satzung. Bezogen auf die in den Vereinen beratend tätigen Personen liegt ein Verstoß gegen den mit dem Verein abgeschlossenen Dienstvertrag vor. Der Vorstand ist für die Einhaltung der Beratungsbefugnis verantwortlich. Eine Zuwiderhandlung – auch wettbewerbsrechtlich – wird ihm zugerechnet. Dies gilt dann nicht, wenn es sich um eine Zuwiderhandlung des Mitarbeiters in dessen Freizeit, in seinem rein privaten Bereich und aus Gefälligkeit handelt.
Die Mitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Beratung in allen Angelegenheiten ihrer Steuerpflicht im Rahmen der Beratungsbefugnis, der allerdings durch die Satzung konkretisiert und auch eingeschränkt werden kann. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), die das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ausgeübt haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag, der sich regelmäßig nach den gemeinsamen Einnahmen bemisst, und eine Aufnahmegebühr. Auch im Fall zusammenveranlagter Ehegatten und Lebenspartner müssen beide Personen Mitglied des Vereins werden. Von der Beratung im Rahmen der Mitgliedschaft der Eltern ausgeschlossen sind z. B. ihre Kinder, unabhängig davon, ob sie im Haushalt der Eltern leben oder nicht. Für die Beratung in Kindergeldangelegenheiten ist die Mitgliedschaft des Kindes nicht erforderlich, weil die Hilfeleistung für die Eltern bzw. den kindergeldberechtigten Elternteil erfolgt. Im Übrigen muss für das Kind eine eigene Mitgliedschaft begründet werden. Die Beratungsbefugnis umfasst auch die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren. Lediglich vor dem Bundesfinanzhof ist die Vertretung der Mitglieder durch den Lohnsteuerhilfeverein ausgeschlossen, da dort nur die Vertretung durch natürliche Personen zulässig ist. Die Vertretung im Steuerstrafverfahren ist ausgeschlossen. Um die steuerbegünstigten Ausgaben eines Mitglieds zu ermitteln und um Auslassungen zu vermeiden, ist eine gründliche Befragung des Mitglieds nötig (Aufklärung über die Einkunftsarten).
Eine bei einem Mitglied mit Sicherheit zu erwartende Erstattung kann schriftlich bestätigt werden. Da eine solche Bescheinigung von einigen Mitgliedern in Einzelfällen auch als Sicherheit für die Inanspruchnahme eines Bankkredits verwendet wird, ist bei der Berechnung der zu erwartenden Erstattung...