In einer 3. Stufe beschäftigt sich die Befugnisnorm mit begrenzt unschädlichen anderen Einkunftsarten, die nur dann schädlich werden, wenn die jährlichen Einnahmen daraus insgesamt die Höhe von 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR bei Zusammenveranlagung übersteigen. Es handelt sich dabei um die folgenden Überschusseinkunftsarten:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG – inkl. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Allein maßgebend ist die Höhe der Einnahmen, welche der Steuerpflichtige im fraglichen Veranlagungszeitraum insgesamt aus den vorgenannten Einkunftsarten erzielt (soweit diese nicht bereits unter § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG fallen), also z. B. die Summe der Zinseinnahmen und der Mieteinnahmen.
Bei Erträgen aus der Veräußerung von Wertpapieren oder Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften tritt nach der Änderung des § 4 Nr. 11 StBerG an die Stelle der Einnahmen der Gewinn i. S. d. § 20 Abs. 4 EStG bzw. 23 Abs. 3 Satz 1 EStG, wobei Verluste unberücksichtigt bleiben.
Beispiel 4
Veräußerungserlös Anschaffung
Der ledige Arbeitnehmer Gerd Muster erzielt Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 70.000 EUR. Im Januar hat er 50.000 EUR in einem internationalen Aktienfonds angelegt. Er verkauft im Dezember diese Anteile für 55.000 EUR, um den Bruttoerlös im Folgejahr in Festgeld anzulegen.
Der Lohnsteuerhilfeverein darf ihn bei der Einkommensteuererklärung als Mitglied beraten, denn an die Stelle der Einnahmen tritt der Gewinn, der lediglich 5.000 EUR (55.000 EUR abzgl. 50.000 EUR) beträgt und damit unter der Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 StBerG von 18.000 EUR liegt.
Dagegen gehören bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Nebenkosten, die vom Mieter an den Vermieter geleistet werden, nach wie vor zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Einnahmen, die nach § 3 Nr. 13, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind, bleiben bei der Prüfung der Betragsgrenze außer Betracht. Wird die Einnahmegrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG allerdings um 1 EUR überschritten, entfällt die Beratungsbefugnis für den gesamten Fall.
Besonderheit bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Beträgt die Summe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG und den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (Gewinn) im Falle der Einzel-/Zusammenveranlagung insgesamt nicht mehr als 18.000 EUR/36.000 EUR, ist die Beratungsbefugnis gegeben. Seit Inkrafttreten des besonderen Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen sind diese Einkünfte, wenn sie im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, für die Ermittlung der Betragsgrenze bedeutungslos.
Beispiel 5
Beratungsbefugnis bei Ehegatten mit Vermietungs- und Kapitaleinnahmen
Die Eheleute Huber sind beide Arbeitnehmer und Mitglieder im Lohnsteuerhilfeverein. Neben ihrem Arbeitslohn haben sie im Kalenderjahr Zinseinnahmen von je 1.500 EUR bezogen. Außerdem sind sie Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das ihnen je zur Hälfte gehört. Die hieraus erwirtschafteten Mieteinnahmen betragen insgesamt 35.000 EUR. Gewinneinkünfte wurden nicht erzielt.
Der Lohnsteuerhilfeverein ist insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, da die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück (35.000 EUR) zusammen mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen (2 × 1.500 EUR ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG) die Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG (36.000 EUR) übersteigen. Soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer) und im Veranlagungsverfahren weder zu erklären sind noch aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Prüfung der Betragsgrenze des § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG nicht einzubeziehen. In diesem Fall ist die Betragsgrenze nicht überschritten, die Beratungsbefugnis also gegeben.
Beispiel 6
Einbeziehung von Umlagen
Hugo Häusler ist ledig. Er erzielt im Jahr 2024 für eine vermietete Eigentumswohnung eine Kaltmiete von 15.400 EUR. Weiterhin vereinnahmt er Umlagen für Heizung, Wasser usw. i. H. v. 3.000 EUR. Am 4.5.2023 erstattet er seinem Mieter Heizkosten für das Jahr 2023 i. H. v. 400 EUR. Ansonsten hat er nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Einkommensteuererklärung für Herrn Häusler erstellen, weil die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht über der Betragsgrenze von 18.000 EUR liegen. Die vereinnahmten Umlagen von 3.000 EUR werden vor Abzug der Werbungskosten mit den zurückgezahlten Einnahmen (400 EUR) verrechnet. Somit sind insgesamt nur 18.000 EUR als Einnahmen anzusetzen.
Die Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins ist auch im Fall der Übernahme von gesondert und einheitli...