Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2002, o.Az.
I. Allgemeines
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24.6.2000 (BGBl I S. 874; in Kraft getreten am 1.7.2000), Artikel 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AvmG –) vom 26.6.2001 (BGBl I S. 1310; in Kraft getreten am 30.6.2001) sowie Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 – StÄndG 2001 –) vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3794, in Kraft getreten am 23.12.2001) neu geregelt worden.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt § 13 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz – StBerG –). Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen § 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG –) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen § 22 Nr. 1a EStG) erzielen § 4 Nr. 11 Buchstabe a StBerG).
Die Hilfeleistung ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften) Einnahmen – nicht Einkünfte – aus anderen Einkunftsarten i.S. von § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 9.000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 18.000 Euro, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohnsteuerhilfeverein für das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat (vgl. Abschnitt II).
Die Hilfeleistung in Steuersachen wird unzulässig, wenn
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden § 4 Nr. 11 Buchstabe b StBerG) oder
- die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten im Sinne von § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG die dort genannten Betragsgrenzen übersteigen.
Dem Lohnsteuerhilfeverein ist in diesen Fällen die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte und Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet.
Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch begründet werden, dass für die Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusätzlich ein Steuerberater tätig wird oder der Arbeitnehmer diese Einkünfte selbst ermittelt und erklärt (Verbot der Mandatsteilung, vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1989, BStBl 1989 II S. 384).
Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt sich auf den Arbeitnehmerbereich und erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Somit ist der Lohnsteuerhilfeverein nicht zur Hilfeleistung beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen § 48 ff. EStG) und in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG befugt. Sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
- die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Buchstaben a und c StBerG genannten Einkünften und Einnahmen, die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte, die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen und
- die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.
Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei
- der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),
- der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des lnvestitionszulagengesetzes 1999,
- Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
- sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung (A0) anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren
– In Feststellungsverfahren i.S.d. § 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (Beachte: Änderung der Rechtslage – § 4 Nr. 11 Buchstabe b S...