Beratungen im Zusammenhang mit einem Todesfall entstehen insbesondere, wenn es um Fragen rund um ein Erbe, eine Erbengemeinschaft, ein Vermächtnis oder einen Pflichtteilsanspruch geht, aber auch bei einer Unternehmensnachfolge und im Zusammenhang mit der Weiternutzung einer Immobilie als Familienheim. Hängen Rechtsberatungen mit solchen und ähnlichen Fragestellungen zusammen und haben sie zum Ziel, die steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Folgen zu klären oder zu optimieren, ist eine Rechtsberatung dazu nach § 5 RDG als Nebenleistung erlaubt.
2.1.1 Behaltensfristen für Familienheime oder Übertragung von Betriebsvermögen
Geht es, wie z. B. bei der Steuerbefreiung für Familienheime oder bei Übertragung von Betriebsvermögen auch um die Einhaltung von Behaltensfristen, ist es häufig zur umfassenden Beratung unumgänglich, auch rechtliche Gestaltungen aufzuzeigen, die zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist führen. Eine Rechtsberatung dazu dürfte, wenn sie nicht schon von dem StBerG gedeckt ist, zumindest von § 5 RDG umfasst sein. Bei Familienheimen ist die Einhaltung der Behaltesfrist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 5, 4 c Satz 5 ErbStG davon abhängig, dass die Immobilie für die Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In diesem Zusammenhang kann es zu Beratungsbedarf kommen, ob bestimmte zivilrechtliche Gestaltungen, etwa die Untervermietung eines Raums oder die Einräumung eines Nießbrauchsrechts, steuerschädlich sind. Dazu ist es teilweise notwendig, zivilrechtliche Voraussetzungen zu prüfen, etwa die Frage, ob eine Gebrauchsüberlassung gegen Pflegeleistung eine Vermietung darstellt. Solange in der Beratung die Prüfung des in § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 5, 4 c Satz 5 ErbStG enthaltenen Tatbestandsmerkmals "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" im Vordergrund steht, dürfen auch damit im Zusammenhang stehende zivilrechtliche Fragen beraten werden. Entsprechendes gilt für die Beratung im Zusammenhang mit den Behaltensfristen bei der Übertragung von Betriebsvermögen nach §§ 13 a Abs. 6 ErbStG.
2.1.2 Pflichtteilsansprüche
Pflichtteilsansprüche, die nach § 2303 BGB Eheleuten, eingetragenen Lebenspartnerschaften, Kindern, ggf. Enkelkindern und ggf. Eltern zustehen, bieten im Erbschaftsteuerrecht manche Gestaltungsmöglichkeit zur Reduzierung der Erbschaftsteuer; insbesondere dann, wenn der Todesfall bereits eingetreten ist und ungünstige Regelungen von Todes wegen nicht mehr geändert werden können. Sollen nach Eintritt des Todesfalls Gestaltungen gefunden werden, die zu einer geringeren steuerlichen Belastung für die gesamte Familie führen, dürfte eine Beratung zu den erbrechtlichen Voraussetzungen und Folgen eines Pflichtteilsanspruchs grundsätzlich von § 5 Abs. 1 RDG umfasst sein. Denn Angehörige der steuerberatenden Berufe sind bereits aus steuerlichen Gründen mit einzelnen rechtlichen Aspekten des Pflichtteilsrechts befasst, insbesondere wenn es darum geht, den Kreis der Pflichteilsberechtigten zu bestimmen, um zu klären, ob ein Pflichtteilsrecht Erbschaftsteuer auslöst und ob ein Pflichtteilsanspuch ggf. als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar ist.
Auch die Frage der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruch ist erbschaftsteuerlich von erheblicher Bedeutung, da nur ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerlich beachtlich ist. Daher dürfte die Beratung zu Fragen rund um die Geltendmachung eines Pflichtteils und deren rechtlichen Folgen, zumindest in weniger komplizierten Fällen als Nebenleistung zur Beratung im Zusammenhang mit der Optimierung der erbschaftsteuerlichen Belastung grundsätzlich zulässig sein.
Schwieriger ist die Rechtslage dann, wenn durch eine Strafklausel die pflichtteilsberechtigten Personen davon abgehalten werden sollen, den Pflichtteil geltend zu machen. Eine Strafklausel kann z. B. bestimmen, dass bei Geltendmachung des Pflichtteils durch ein Kind nach dem Versterben des ersten Elternteils dieses Kind beim 2. Erbfall enterbt sein soll. Erbrechtliche Beratungen zu den zivilrechtlichen Folgen einer solchen Strafklausel stellen m. E. den Grenzbereich der Beratungsbefugnis nach § 5 RDG dar, da es sich hierbei um z. T. schwierigere erbrechtliche Fragestellungen handelt. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass gerade bei Anordnung einer Strafklausel ein Bedürfnis dafür besteht, zu den zivilrechtlichen Möglichkeiten zu beraten, um steuerlich die persönlichen Freibeträge nach der zuerst verstorbenen Person in Anspruch nehmen zu können und diese ggf. zu "retten". Gerade wegen der mit einer Beratung zu Strafklauseln bei Pflichtteilsansprüchen verbundenen Haftungsrisiken sollte vor Durchführung einer solchen Beratung der Fall mit der eigenen Berufshaftpflichtversicherung und/oder Kammer abgestimmt werden.
Unzulässige Rechtsdienstleistung
Eine unzulässige Rechtsdienstleistung wird nicht deshalb zulässig, weil im Hintergrund rechtsanwaltliche Hilfe beansprucht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt die Einbeziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes als Erfüllungsgehilfe nicht zur Zulässigkeit einer nach § 5 RDG unzulässigen Rechtsdienstleistung.