Wird eine Rechtsberatung übernommen, ohne dass eine Befugnis dazu besteht, entsteht kein Anspruch auf ein Honorar. Ein Honorar, dass dafür in Rechnung gestellt worden ist, kann zurückgefordert werden. Denn ein Verstoß gegen das Verbot unerlaubter Rechtsberatung ist nichtig.[1] Gleichwohl kann, trotz Nichtigkeit des Beratungsvertrags eine Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB, § 3 RDG begründet werden; hierbei handelt es nicht um eine vertragliche, sondern deliktische Haftung, die auch ohne einen wirksamen Auftragsvertrag entstehen kann. Daneben kann sich eine Haftung auch nach § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB ergeben.[2]

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