FinBeh Bremen, Erlaß v. 22.6.2001, S 0820 - 105 - 5189
Bezug: FinBeh Bremen 23.3.2001, S 0820 – 5189 – 105
Der Bundesfinanzminister hat auf Anfrage einem Verband der Lohnsteuerhilfevereine zur Ergänzung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben vom 22.1.2001 wurde zugesagt, daß die im Schreiben vom 3.1.2001 aufgeworfenen Fragen zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine anläßlich der Sitzung StBerG/01 mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder erörtern werden. Im Folgenden wird über das Ergebnis dieser Erörterung unterrichtet:
Im Bezugsschreiben wurde die Auffassung vertreten, Einnahme i.S. des § 4 Nr. 11 Buchstabe c Steuerberatungsgesetz (StBerG) sei bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2i.V.m. § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten andererseits, da nur dieser Unterschiedsbetrag (Wertzuwachs) als Einnahme im Rahmen einer Einkunftsart zufließe, der darüber hinaus zufließende Geldbetrag sei lediglich der Rückfluß des eingesetzten eigenen Vermögens.
Zusammen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird dagegen die Auffassung vertreten, daß der dem § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG zugrundeliegende Einnahmebegriff dem des § 8 Abs. 1 EStG entspricht. Danach sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG zufließen; Einnahme aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des § 22 Nr. 2i.V.m. § 23 EStG ist somit der erzielte Verkaufspreis für ein veräußertes Wirtschaftsgut. Die Berücksichtigung der Anschaffungskosten des im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts veräußerten Wirtschaftsgutes erfolgt erst bei der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG. Für den im Schreiben vorgeschlagenen und von § 8 Abs. 1 EStG abweichenden Einnahmebegriff ist kein Raum, zumal auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum 7. Änderungsgesetz des StBerG diese Auslegungsfrage ausführlich diskutiert und bewußt der Einnahmebegriff des § 8 Abs. 1 EStG zu Grunde gelegt wurde.
b) Nachrichtliche Übernahme gesondert und einheitlich festgestellter Einkünfte in die Steuererklärung
Zum Ende wurde die Auffassung vertreten, daß bei der Frage der Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins im Falle der Übernahme von gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, z.B. im Falle der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, die Einnahmegrenze des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG nicht zu beachten ist.
Diese Frage ist im gleichlautenden Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine vom 23.3.2001 geregelt. Der Begründung zu Beispiel 6 ist zu entnehmen, daß die Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins bei Übernahme gesondert und einheitlich festgestellter Überschußeinkünfte nur gegeben ist, wenn die Einnahmegrenze des § 4 Nr. 11 Buchstabe c StBerG nicht überschritten wird.
Zusammen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird kein Grund gesehen, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Soweit vortragen wurde, daß die Höhe der Einnahmen eines Mitglieds eines Lohnsteuerhilfevereins bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht beim Veranlagungsfinanzamt erfragt werden kann, ist entgegenzuhalten, daß in diesem Falle der Hilfe leistende Lohnsteuerhilfeverein von seinem Mitglied verlangen muß, die erforderlichen Auskünfte bei der Beteiligungsgesellschaft einzuholen oder der Lohnsteuerhilfeverein sich mit einer entsprechenden Vollmacht selbst an die Beteiligungsgesellschaft wenden muß.
Des weiteren wurde die Auffassung vertreten, daß Lohnsteuerhilfevereine bei Vorliegen gesondert und einheitlich festgestellter Gewinnauskünfte – z.B. aus einer atypischen stillen Beteiligung – die Beratungsbefugnis nicht verlieren sollten.
Auch diese Frage ist in dem gleichlautenden Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine vom 23.3.2001 geregelt. Es wird dabei ausdrücklich festgestellt, daß bei Vorliegen von Gewinneinkünften, unabhängig davon, ob diese gesondert und einheitlich festgestellt wurden oder nicht, die Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine entfällt. Zusammen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird keine Veranlassung gesehen, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen.
c) Hilfeleistung im Feststellungsverfahren
Die im Bezugsschreiben hierzu vertretene Rechtsauffassung entspricht der im gleichlautenden Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine vom 23.3.2001 niedergelegten und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Normenkette
StBerG § 4 Nr. 11