Dipl.-Betriebsw. Armin F. Schiehser, Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg
Nach § 10 Abs. 3 EStG können Eheleute einen Jahr für Jahr steigenden Anteil Ihrer Aufwendungen für Beiträge zu
- Gesetzlicher Rentenversicherung
- Versorgungswerk und
- Basis-Renten (Rürup)
steuerlich geltend machen. Die Abzugsfähigkeit beträgt z. B. im Jahr 2020 90 % und steigt jährlich um 1 %. Ab 2030 können dann 100 % der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Auch hier gibt es einen Höchstbetrag, der für Eheleute im Jahr 2020 50.096 EUR beträgt und jährlich anhand der Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung angepasst wird.
Da alle drei genannten Versicherungsformen i. d. R. zusätzliche Beitragszahlungen ermöglichen, kann der Steuerberater im Herbst berechnen, welchen Freiraum der Mandant noch bis zu Höchstgrenze hat. Damit kann der Mandant dann nicht nur etwas für seine Altersvorsorge tun, sondern sich auch einen erheblichen Teil der Zahlungen über die Einkommensteuer im Folgejahr "zurückholen".
Auch hier kann ein kleines Excel-Berechnungstool helfen, um die Daten des laufenden Jahres schnell und effektiv zusammenzutragen. Die spezielle Auswertung, welche die gängigen Einkommensteuer-Berechnungs- und Erstellungsprogramme bieten, helfen nur insoweit, dass Sie die Differenz zwischen den geleisteten Beitragszahlungen und dem Höchstbetrag des vergangenen Jahres darstellen. Dies entspricht aber aufgrund der sich jährlich verändernden Eckdaten nicht der Differenz des laufenden Jahres.
Aus diesem steuerlichen Hinweis und seiner Berechnung lassen sich im nächsten Schritt dann weitere Fragestellungen ableiten, die zu weiteren Beratungsschritten führen:
- Was ist günstiger? – Einzahlung in eine Rürup-Rente oder ins Versorgungswerk?
- Wieviel muss ich eigentlich noch meine Altersvorsorge tun?
- etc.