Die Einschaltung eines Inkassobüros kommt in Betracht
- vor Inanspruchnahme anwaltlicher/gerichtlicher Hilfe oder
- nach Vorlage einer "titulierten" Forderung (Vollstreckungsbescheid, Urteil).
Die Kosten, die dem Unternehmer durch die vorgerichtliche Beauftragung eines Inkassobüros entstehen, werden von vielen Gerichten nicht als erstattungsfähig angesehen, sodass es günstiger sein kann, gleich einen Anwalt zu beauftragen. Die Einschaltung eines Inkassounternehmens ist nicht zweckmäßig und notwendig, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber seine Zahlungspflicht bestritten hat. Dann sind Inkassokosten nicht erstattungsfähig. Für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, regelt § 4 Abs. 5 Satz 1 RDG, dass Auftraggeber (Gläubiger) einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG die Erstattung der Inkassokosten von einer Privatperson nur in Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung nach dem RVG verlangen können.
Die Formulierung im Schreiben eines Inkassodienstleisters "Inkassokosten, die Sie nach §§ … BGB zu tragen haben", ist nicht zur Irreführung geeignet, weil der angesprochene Verkehr sie nicht als bindende Feststellung, sondern als eine im Rahmen der Rechtsverfolgung geäußerte Rechtsansicht versteht. Die Verwendung von Gesetzesabkürzungen und rechtstechnischen Formulierungen in einem Inkassoschreiben führt nicht ohne weiteres dahin, dass die Mindestinformationen gem. § 11a Abs. 1 Nr. 1–6 RDG a. F. (bis 30.9.2021) nicht mehr in klarer und verständlicher Weise übermittelt werden.
Inkassokosten sind Betriebsausgaben, wenn der Freiberufler bzw. Gewerbetreibende Forderungen aus seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit gegenüber seinen Mandanten/Kunden geltend macht, unabhängig davon, ob die Dienste des Inkassobüros erfolgreich waren oder nicht. Eine spätere Kostenerstattung durch den Schuldner der Forderung ist dann Betriebseinnahme.
Zusätzliche Pflichten für Inkassodienstleister und Anwälte
Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung bestimmte Informationen klar und verständlich übermitteln.
Auf die entsprechende Anfrage einer Privatperson muss ein Inkassodienstleister ab 1.1.2021 z. B. ergänzende Informationen unverzüglich in Textform wie den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, und bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses, mitteilen.
Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, haben die gleichen Pflichten wie Inkassodienstleister, wenn sie Forderungen gegen Privatleute geltend machen.
Verwechselt werden dürfen Inkassokosten nicht mit Mitgliedsbeiträgen (z. B. für den Verband Creditreform). Unternehmer müssen bei Verzug mindestens 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB an den Gläubiger bezahlen und schulden zusätzlich eine Beitreibungspauschale von 40 EUR. Die Pauschale ist nur insoweit auf den späteren Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in den Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Dies gilt nicht für andere Schadensposten. Wird die Verzugskostenpauschale auf eigene Mahnkosten gestützt, hat eine Anrechnung zu unterbleiben.
Laut EuGH und BGH ist die nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB entstandene Pauschale von 40 EUR nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf die bei der Verfolgung des Anspruchs vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten anzurechnen.
Ein Gläubiger kann bei Verzug des Schuldners also nicht verlangen, vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten und zusätzlich den Pauschalbetrag erstattet zu bekommen. Dieser ist vielmehr auf die entstandenen Anwaltskosten anzurechnen!
Weiterer Verbraucherschutz im Inkassobereich
Seit 1.10.2021 wurden mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht nicht nur registrierten Inkassodienstleistern, sondern auch Rechtsanwälten, die Forderungsinkasso betreiben, weitere Darlegungs- und Informationspflichten gegenüber dem Schuldner, der Verbraucher ist, auferlegt.
Fordert ein Inkassodienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so muss er sie gem. § 13a Abs. 4 Satz 1 RDG mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis i. d. R. die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren.
Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des RVG zustehen würde.
Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadur...